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Wer in seiner Mietwohnung Plissees oder einen Insektenschutz direkt im Fensterrahmen verschraubt, riskiert beim Auszug teure Schadensersatzforderungen. Das Amtsgericht Rheine hat klargestellt, dass solche eigenmächtigen Eingriffe in die Bausubstanz eine erhebliche optische Beeinträchtigung darstellen und nicht einfach als normale Abnutzung gelten.
In dem entschiedenen Fall forderten ehemalige Mieter nach ihrem Auszug die Rückzahlung ihrer geleisteten Mietkaution. Die Vermieterin weigerte sich jedoch und erklärte die Aufrechnung mit verschiedenen Schadensersatzansprüchen. Neben Mängeln an einer Duschwanne, Fliesen und Türzargen standen insbesondere Bohrlöcher in der Terrassentür im Fokus des Rechtsstreits. Die Mieter hatten dort Halterungen für Sonnenschutz und Insektengitter angebracht, was nach Ansicht der Vermieterin das gesamte Fensterelement beschädigte.
Die Mieter argumentierten, dass für die Vermieterin gar kein finanzieller Nachteil entstanden sei. Sie verwiesen auf eine Vereinbarung im Übergabeprotokoll, wonach ein Nachmieter die Plissees übernommen hatte. Zudem hätten sich die neuen Bewohner verpflichtet, bei ihrem späteren Auszug den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Die Kläger meinten daher, dass sie für die Bohrlöcher nicht mehr verantwortlich gemacht werden könnten, da die Reparaturpflicht nun beim Nachfolger liege.
Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht und wies die Klage ab. Durch das Anbohren der Rahmen wurde eine dauerhafte Beschädigung verursacht, die über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgeht. Ein Sachverständiger bestätigte, dass zwar kein kompletter Austausch der Tür nötig sei, aber eine aufwendige Sanierung der Oberflächen erfolgen müsse, um die optische Beeinträchtigung zu beseitigen. Die Kosten hierfür überstiegen zusammen mit anderen bereits anerkannten Mängeln den Wert der Kaution deutlich.
Besonders wichtig war die Klarstellung des Gerichts zur Rolle der Nachmieter. Eine bloße Übernahme von Gegenständen wie Plissees bedeutet nicht, dass der neue Mieter auch die Haftung für bereits vorhandene Substanzschäden übernimmt. Da den Nachmietern das Ausmaß der Bohrungen unter den Halterungen beim Einzug gar nicht bekannt war, konnten sie auch keinen rechtlich bindenden Willen äußern, für diese Schäden einzustehen. Die Verantwortung für eine bauliche Veränderung bleibt somit beim Verursacher.
Wenn Sie in Ihrer Wohnung Sonnenschutz oder Insektengitter montieren möchten, sollten Sie unbedingt auf klemmbare oder klebbare Lösungen zurückgreifen, die rückstandslos entfernt werden können. Jedes Loch in einem Kunststoff- oder Aluminiumrahmen stellt eine Substanzverletzung dar, die Vermieter nicht hinnehmen müssen. Selbst wenn ein Nachfolger Ihre Einbauten übernimmt, schützt Sie das nicht automatisch vor späteren Forderungen des Vermieters, falls dieser bei der endgültigen Rückgabe der Wohnung einen makellosen Zustand verlangt. Klären Sie solche Übernahmen immer schriftlich unter Einbeziehung des Vermieters ab.
Grundsätze des Urteils:
Quelle: AG Rheine, Urteil vom 04.12.2025 - 14 C 194/24
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