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Ein selbstverschuldeter Autounfall ist schon bitter genug. Wird dabei auch noch das eigene Kind verletzt, ist das für die betroffenen Eltern tragisch, weil sie selbst für die Unfallfolgen ihres Kindes verantwortlich sind.
Mögliche Schadensersatzansprüche des Kindes bei der eigenen Kfz-Versicherung geltend zu machen, davor scheuen viele Eltern dann zurück. Oftmals wissen sie auch gar nicht, dass das überhaupt möglich ist, da sie selbst ja auch keinen Anspruch haben.
Ansprüche des Kindes bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gehemmt
Das eigene Kind kann wie jeder andere geschädigte Insasse auch seine Ansprüche gegenüber der Kfz-Versicherung der Eltern geltend machen. Normalerweise verjähren Ansprüche aus einem Verkehrsunfall nach drei Jahren. Doch bei von Eltern verschuldeten Unfällen besteht nach § 207 BGB die Regelung, dass diese Ansprüche bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gehemmt sind, und bis dahin nicht verjähren können. Das Kind kann theoretisch also noch Jahre nach dem Unfall seine Ansprüche geltend machen. Wenn es bereits 18 Jahre alt ist und damit volljährig, kann es das sogar in eigenem Namen tun. Anspruch auf Pflegeleistungen
Anspruch auf Schadensersatz und SchmerzensgeldLeben die Eltern mit dem verletzten Kind in häuslicher Gemeinschaft, gibt noch eine weitere Besonderheit: Wurde das Kind so schwer verletzt, dass eine Pflege notwendig wird, haben die Eltern Anspruch auf Ersatz der erbrachten Pflegeleistungen nicht nur gegenüber der Pflegekasse, sondern auch einen weiteren, parallel dazu bestehenden Anspruch gegenüber der Versicherung.
Diese Doppelzahlung wird von der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als legitim angesehen. Ein Regress der Pflegekasse gegenüber der Versicherung ist nicht möglich, d.h., die Versicherung darf die Leistungen der Pflegekasse nicht dem Geschädigten gegenüber verrechnen.
Anspruch auf Verdienstausfall
Genauso verhält es sich, wenn das Kind zum Unfallzeitpunkt bereits berufstätig war und so schwer verletzt wurde, dass eine Erwerbsunfähigkeit vorliegt und es mit dem schadenverursachenden Elternteil noch in häuslicher Gemeinschaft lebt. Erhält das Kind dann eine Erwerbsunfähigkeitsrente, kann der volle Verdienstausfall bei der Versicherung geltend gemacht werden. Die Erwerbsunfähigkeitsrente darf nicht angerechnet werden. Auch hier ist ein Regress des Rentenversicherungsträgers bei der Kfz-Versicherung ist nicht erlaubt.
Diese Ausführungen zeigen, dass ein Kind, das als Kfz-Insasse bei einem von einem Elternteil verschuldeten Unfall verletzt wurde, seine Ansprüche bei der Kfz-Versicherung der Eltern geltend machen kann. Schuldgefühle des Elternteils, dass den Schaden verursacht hat, sollten nicht dazu führen, dass die berechtigten Ansprüche des Kindes untergehen.
Eleonore Wunder, Rechtsanwältin
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