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Lange Zeit war die Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) umstritten, bis der BGH sich ihrer annahm und zumindest für die Außengesellschaft festlegte, dass Rechtsfähigkeit vorliege, soweit sie nach außen hin „durch die Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet“ (BGH, 29.01.2001 – II ZR 331/00, Leitsatz).
Aber auch das war bisher in Ermangelung konkreter, gesetzlicher Festlegungen der Auslegung zugänglich.
Immer wieder war die Rechtsform der GbR Gegenstand von rechtlichen Auseinandersetzungen und hat im Laufe der Jahre Konkretisierung ihrer Definition durch Richterrecht erlangt. Insbesondere fehlten detaillierte Kriterien, deren Beweischarakter nicht in Frage stehen, was den Rechtsverkehr erheblich beeinträchtigt, da die gesellschaftsrechtliche Ordnung der einzelnen GbR nicht immer offenkundig zu Tage tritt.
Abhilfe soll ein neu einzurichtendes Gesellschaftsregister schaffen, welches sich an Handels- und Partnerschaftsregister orientiert, wobei die Eintragung keine Gründungsvoraussetzung sein wird.
Nicht-rechtsfähige Innengesellschaften sind damit nicht per se ausgeschlossen.
Die öffentliche Eintragung der GbR über einen Notar, einschließlich ihrer Gesellschafter sowie Haftungsbeschränkungen und Vertretungsbefugnisse, berechtigt zur Führung des Namenszusatzes „eGbR“ bzw. „eingetragene GbR“ und soll zukünftig Rechtssicherheit schaffen, wenn Geschäftsbeziehungen zu einer Organisation mit entsprechender Rechtsform aufgenommen bzw. unterhalten werden.
Das neu zu schaffende Register schafft Publizität, die für andere Personengesellschaften bereits so oder in ähnlicher Form besteht, und erhebt die eGbR damit sozusagen in den „Adelsstand“.
Die Reformen des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) haben grundlegende Änderungen für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur Folge.
Nur um einige zu nennen:
Diese systematische Umstrukturierung betrifft nicht nur die Rechtsform selbst bzw. die ab dem 01.01.2024 neu zu gründenden Gesellschaften, sondern findet auch bei bestehenden Gesellschaften bürgerlichen Rechts ab diesem Zeitpunkt Beachtung.
Gesellschaften, die diese Rechtsform gewählt haben, ist dringend angeraten, die bestehenden Gesellschaftsverträge auf Konformität mit der neuen Gesetzeslage ab 2024 prüfen zu lassen. Mit der „Gesellschaftsfähigkeit“ gehen auch Pflichten einher. Insbesondere ist mit der Eintragung auch an die Meldung zum Transparenzregister zu denken.
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