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Nach einer neuen Entscheidung des Sozialgericht Gießen müssen Lebenspartner -und nicht mehr nur die Eheleute- um ihr Einkommen und Auskommen fürchten. Und auch deren Kinder! Diese Entscheidung macht eine anwaltliche Beratung erforderlich, wenn der Lebensgefährte pflegebedürftig wird:
Im Rahmen einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft gibt es zwar -mit Ausnahme der Betreuung eines minderjähigen Kindes unter 3 Jahren- keine Unterhaltsansprüche zwischen den Lebensgefährten. Auch zivilrechtliche Unterhaltsansprüche wurden sowohl von den Landgerichten als auch den Familiengerichten immer abgelehnt. Nunmehr hat aber das Sozialgericht Gießen eine neue Ära eröffnet:
Im Sozialrecht gäbe es den Begriff der Verantwortungsgemeinschaft, der im Unterschied zum Zivilrecht durchaus rechtliche Konsequenzen habe. Eine Verantwortungsgemeinschaft besteht im Sinne des Sozialrechtes, soweit eine über eine reine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehende Beziehung besteht. § 19 Abs. 3 SGB XII. Nach der Entscheidung des Sozialgerichtes Gießen – welche auf extreme Kritik gestoßen ist – hat der Lebensgefährte bei Pflegebedürftigkeit des anderen dessen Bedarfskosten zu übernehmen. Die Entscheidung geht sogar noch weiter:
Die Kinder des Lebensgefährten sollten in dieser Entscheidung die Bedarfskosten des Lebensgefährten übernehmen, der im Pflegeheim ist. Also die Kinder, die nicht mit dem Sozialhilfebedürftigen verwandt sind! Dessen eigene Kinder waren nämlich nicht leistungsfähig.
Diese Entscheidung wird wahrscheinlich in der Zukunft noch für viel Aufregung sorgen. Ob die Entscheidung des Gießener Gerichts hält, ………. Fakt ist, dass nicht mehr eindeutig ist, dass keine „Unterhaltspflichten“ zwischen Lebensgefährten bestehen. Vielmehr werden solche nunmehr erstmalig im Sozialrecht konstruiert. Im Familienrecht machen wir immer mehr die Erfahrung, dass insbesondere im Elternunterhaltsrecht (Pflegefall) sozialrechtliche (wohl politische) Aspekte das Familienrecht aushebeln.
Rechtsanwältin Vera Templer, München Fachanwältin für Familienrecht
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