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1. Wird der Bauvertrag einvernehmlich vorzeitig beendet, hat der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung nach § 649 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. beziehungsweise
nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B, sofern sich die Parteien nicht auf andere Folgen der Vertragsbeendigung ausdrücklich oder konkludent geeinigt haben.
2. Eine Anpassung der vereinbarten Vergütung nach § 2 Abs. 3 VOB/B ist nur möglich, wenn es ohne Eingriff in den ursprünglichen Leistungsbestand zu einer bloßen Mengenänderung, also bei den Vordersätzen der bei Vertragsschluss festgelegten Leistungen kommt.
1. Nicht nur die einseitige vorzeitige Beendigung eines Bauvertrags durch eine sog. freie Kündigung des Auftraggebers, sondern auch die von den Parteien einvernehmlich vorgenommene führt zu einem Anspruch des Auftragnehmers nach § 649 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. bzw. nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B, wenn nicht die Parteien andere Rechtsfolgen der vorzeitigen Beendigung regeln. Der Auftragnehmer kann dann neben den bis zur Vertragsaufhebung tatsächlich erbrachten Leistungen auch den durch die vorzeitige Vertragsaufhebung entgangenen Gewinn geltend machen.
2. § 8 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B verdrängt als speziellere Norm § 2 Nr. 3 VOB/B. Neben § 8 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B kommt eine Anpassung der vereinbarten Vergütung nach § 2 Nr. 3 VOB/B nur in Betracht, wenn es ohne Eingriff in den ursprünglichen Leistungsbestand des Vertrages zu einer reinen Mengenänderung bei den Vordersätzen der bei Vertragsschluss festgelegten Leistungen kommt.
Der Urteilsfall, in dem es nach der vertraglichen Vereinbarung um die Vorhaltung einer Stahlgleitwand von 14,8 km für 588 Tage zu einem Einheitspreis von 1.184,00 € je Tag netto ging und in dem die klagende Unternehmerin auf Anordnung der beklagten Auftraggeberin diese Stahlgleitwand nach 333 Tagen vorzeitig abgebaut hatte (was das Berufungsgericht und der BGH als einvernehmliche vorzeitige Vertragsbeendigung im Sinne der o. g. Vorschrift bewerteten), betraf keine (reine) Mengenänderung, sondern eine erhebliche Verkürzung der vereinbarten Vertragszeit.
Praxistipp:
Eine einvernehmliche vorzeitige Vertragsaufhebung kommt auch in dem in der Praxis gar nicht so seltenen Fall in Betracht, in dem die Arbeiten vorzeitig zum Stillstand kommen und die Parteien „einfach auseinander“ gehen. Ergibt sich in einem solchen Fall aus den Umständen nichts Abweichendes, kann auch hier eine „einvernehmliche Vertragsaufhebung“ anzunehmen sein, die zu den aus Sicht des Auftraggebers unerwünschten und unerwarteten Vergütungsfolgen des § 649 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. beziehungsweise nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B führen kann. [BGH, Urt. v. 26.04.2018 – Az. VII ZR 82/17; zitiert nach: IBRRS 2018, 1624]
27. Juni 2023 Baurecht, Planungsrecht
VgV-Änderung: Bundesrat macht Weg für Änderung der VgV frei. In Kürze müssen tausende Planungsaufträge mehr EU-weit ausgeschrieben werden. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 16.06.2023 mehrheitlich der „Verordnung der Anpassung des Vergaberechts an die Einführung neuer elektronischer Standardformulare („
24. April 2013 Baurecht
Der Abbruch einer Stützmauer an der Grenze zu einem Nachbargrundstück, der dazu führt, dass das angrenzende Grundstück seinen Halt verliert, verstößt als solcher nicht gegen § 909 BGB. Der Abbruch einer Stützmauer kann nicht mit einer „Vertiefung“ im Sinne von § 909 BGB gleichgesetzt werden. 2. Auch das sog. nachbarrechtliche Gemeinschaftsverhältnis
15. Mai 2013 Baurecht
In einem Urteil vom 15. November 2012 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Lösungsklauseln in Verträgen über die fortlaufende Lieferung von Waren oder Energie unwirksam sind, wenn sie an den Insolvenzantrag oder die Insolvenzeröffnung anknüpfen. In dem entschiedenen Fall ging es um einen Energieliefervertrag, der unter der auflösenden Beding
28. Juni 2013 Baurecht
Achtung Subunternehmer: Hat der Auftraggeber an den Hauptauftragnehmer gezahlt, muss dieser auch an den Nachunternehmer Zahlung leisten. In seiner Entscheidung hat das Oberlandesgericht Düsseldorf darauf hingewiesen, dass § 641 Abs. 2 BGB, der die sogenannte Durchgriffsfälligkeit regelt, nicht voraussetzt, dass zwischen den Arbeiten des Nachunterneh
OLG Brandenburg zur Wirksamkeit einer Vertragsstrafenklausel in einem vorgedruckten Vergabeverhandlungsprotokoll, welches ausfüllungsbedürftige Leerräume enthält, die handschriftlich ausgefüllt sind und nach dem die Höhe der Vertragsstrafe „ … maximal insgesamt 5 % …“ der Nettoauftragssumme beträgt; zu den Voraussetzungen, unter denen der Anspruc
03. November 2013 Baurecht, Immobilienrecht, Wohnungseigentumsrecht
Wem gehören die Wohnungseingangstüren zur Eigentumswohnung – dem Wohnungseigentümer oder der Eigentümergemeinschaft? Mit dieser seit langem streitigen Frage hat sich der Bundesgerichtshof befasst. Danach gilt: 1. Wohnungseingangstüren in einer Wohnungseigentümergemeinschaft stehen im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer, sie sind kein S
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Die Düsseldorfer Tabelle enthält Leitlinien zur Berechnung des Unterhalts, insbesondere dem Kindesunterhalt.
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