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Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch entsprechend §§ 906 Abs. 2 S. 2, 1004 Abs. 1 BGB
Wenn ein Grundstückseigentümer Reparaturarbeiten an seinem eigenen Grundstück in Auftrag gibt, diese einen Brand auf dem eigenen Grundstück auslösen und dadurch das Nachbargrundstück in Mitleidenschaft gezogen wird, haftet er auch dann, wenn er den Handwerker sorgfältig ausgesucht hat und wenn er diesem nicht im Detail vorgegeben hat, auf welche Weise er seine Arbeiten durchzuführen hat.
Das hat der BGH mit dem o.g. Urteil entschieden und in dem Zusammenhang klargestellt, dass es für den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch genügt, dass die Schädiger des Nachbarn auf einen vom Willen getragenen Entschluss des Nachbarn zurückzuführen ist, durch den das Eigentum des Nachbarn in rechtswidriger Weise beeinträchtigt wird. Der Ausgleichsanspruch ist kein Schadensersatzanspruch wegen unerlaubter Handlung, bei dem für von Verrichtungsgehilfen verursachte Schäden nur bei einem Auswahlverschulden gehaftet wird.
Die aufgrund unterschiedlichster Lebenssachverhalte bestehenden vielfältigen Möglichkeiten, auf Ausgleich eines dem Nachbarn entstandenen Schadens im Zusammenhang mit dem eigenen Grundbesitz in Anspruch genommen zu werden und die damit verbundene Haftungsgefahr verdeutlicht dieses Urteil in anschaulicher Weise und sollte für jeden Grundstückseigentümer Anlass sein, eine Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung abzuschließen.
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