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Verwendung der VOB/B gegenüber einem Verbraucher: Keine Verkürzung der Verjährungsfrist auf vier Jahre gemäß § 13 Abs. 4 Nr. 1 S. 1 VOB/B – das wird immer wieder übersehen!
Nachdem der Bundesgerichtshof im Jahr 2008 entschieden hatte, dass die Bestimmungen der VOB/B bei Verwendung durch einen Unternehmer gegenüber einem Verbraucher auch dann der Klauselkontrolle unterliegen, wenn die VOB/B als Ganzes in den Vertrag einbezogen wurde, reagierte der Gesetzgeber entsprechend mit dem Forderungssicherungsgesetz zum 01.01.2009 und schafft seinerseits die Privilegierung der VOB/B von der AGB-Inhaltskontrolle bei Verwendung gegenüber einem Verbraucher ab.
In dem Zuge wurde § 309 Nr. 8 Buchstabe b), Doppelbuchstabe ff) BGB neugefasst. Danach kann durch Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Nachteil eines Verbrauchers eine „Erleichterung der Verjährung“ von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels an einem Bauwerk gemäß § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht mehr wirksam vereinbart werden.
Die in § 13 Abs. 4 Nr. 1 S. 1 VOB/B – einer Allgemeinen Geschäftsbedingung – vorgesehene vierjährige Verjährungsfrist kann mithin anstelle der im Gesetz geregelten fünfjährigen Verjährungsfrist nicht mehr wirksam vereinbart werden.
Durch die Aufhebung der Privilegierung der VOB/B bei Verwendung gegenüber einem Verbraucher scheitern bei der Inhaltskontrolle auch eine Reihe weiterer Regelungen der VOB/B an § 307 BGB, weil sie den Verbraucher gegenüber den gesetzlichen Bestimmungen des BGB unangemessen benachteiligen.
Rechtsanwalt Lothar Lachner, Köln
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