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1. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzarbG enthält das Verbot des Abschlusses eines Werk-/Bauvertrags, der Regelungen enthält, die der Steuerverkürzung dienen.
Ein Verstoß gegen dieses Verbot führt zur Nichtigkeit des Vertrages gem. § 134 BGB, wenn der Unternehmer vorsätzlich gegen das Verbot verstößt und der Auftraggeber den Verstoß des Unternehmers kennt und zu seinem Vorteil ausnutzt.
2. Mängelgewährleistungsansprüche des Auftraggebers bestehen in einem solchen Fall grundsätzlich nicht.
Der Fall:
Auftraggeber und Auftragnehmer hatten vereinbart, dass der Werklohn für Pflasterarbeiten (1.800,00 €) bar und ohne Rechnung gezahlt werden soll. Beide Parteien wollen sich „die Steuern sparen“. Der Auftraggeber verklagt den Auftragnehmer später auf Beseitigung von Mängeln am Pflasterbelag, der Unternehmer wendet die Nichtigkeit des Vertrags ein. Das OLG Schleswig (wir haben darüber berichtet) weist die Klage ab, weil es sich um Schwarzarbeit gehandelt habe. Zu Recht, wie der BGH nun bestätigt hat.
Angesichts der Änderung des Schwarzarbeitgesetzes im Jahre 2004 ändert der BGH seine Rechtsprechung. Zuvor hatte er die Berufung des Auftragnehmers auf die Nichtigkeit des Bauvertrags wegen einer sogenannten Schwarzgeldabrede als unzulässig angesehen, weil sich der Unternehmer, der den Werklohn für sich beanspruche, widersprüchlich verhalte, wenn er die Gewährleistung wegen Nichtigkeit des Vertrages ablehne.
Trotz fortbestehender Widersprüchlichkeit stellt der BGH den Zweck des Schwarzarbeitsgesetzes über die Treuwidrigkeit des Verhaltens des Unternehmers im Einzelfall. Durch § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzarbG habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass Schwarzgeldabreden und der damit intendierte Verstoß gegen steuerrechtliche Vorschriften von der Rechtsordnung missbilligt werde. Dieser Gesetzeszweck dürfe nicht durch die Anwendung von § 242 BGB umgangen werden. Es bleibt abzuwarten, welche Rückabwicklungsansprüche der Bundesgerichtshof hinsichtlich solch nichtiger Verträge als gegeben ansieht. Das OLG Schleswig hat in einem weiteren Urteil vom 16.08.2013 – 1 U 24/13 (nicht rechtskräftig) entschieden, auch wenn die Parteien vereinbart hätten, dass die Handwerkerleistungen nur zum Teil ohne Rechnung erbracht werden sollen (um somit den Umsatz den Steuerbehörden teilweise zu verheimlichen), sei der geschlossene Vertrag insgesamt nichtig und könne der Handwerker vom Auftraggeber weder die vereinbarte Zahlung noch Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder Erstattung des Werts der von ihm bereits erbrachten handwerklichen Leistungen aus Leistungskonditionsrecht verlangen (Zitat nach IBR 2013, Seite 595). [BGH, Urt. v. 01.08.2013 – Az. VII ZR 6/13 (Bestätigung der Vorinstanz OLG Schleswig)]
27. Juni 2023 Baurecht, Planungsrecht
VgV-Änderung: Bundesrat macht Weg für Änderung der VgV frei. In Kürze müssen tausende Planungsaufträge mehr EU-weit ausgeschrieben werden. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 16.06.2023 mehrheitlich der „Verordnung der Anpassung des Vergaberechts an die Einführung neuer elektronischer Standardformulare („
24. Juni 2015 Kaufrecht, Vertragsrecht, Werkvertragsrecht
Erneut hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass bei einem Verstoß gegen das Verbot des § ! Abs. 2 Nr. 2 SchwarzarbG beide Vertragsparteien keinen Schutz genießen können. Was war passiert? Der Kläger beauftragte den Beklagten mit der Durchführung von Dachausbauarbeiten. Dabei wurde vereinbart, dass für den Werklohn von 10.000.00 € keine Umsatzst
24. April 2013 Baurecht
Der Abbruch einer Stützmauer an der Grenze zu einem Nachbargrundstück, der dazu führt, dass das angrenzende Grundstück seinen Halt verliert, verstößt als solcher nicht gegen § 909 BGB. Der Abbruch einer Stützmauer kann nicht mit einer „Vertiefung“ im Sinne von § 909 BGB gleichgesetzt werden. 2. Auch das sog. nachbarrechtliche Gemeinschaftsverhältnis
15. Mai 2013 Baurecht
In einem Urteil vom 15. November 2012 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Lösungsklauseln in Verträgen über die fortlaufende Lieferung von Waren oder Energie unwirksam sind, wenn sie an den Insolvenzantrag oder die Insolvenzeröffnung anknüpfen. In dem entschiedenen Fall ging es um einen Energieliefervertrag, der unter der auflösenden Beding
28. Juni 2013 Baurecht
Achtung Subunternehmer: Hat der Auftraggeber an den Hauptauftragnehmer gezahlt, muss dieser auch an den Nachunternehmer Zahlung leisten. In seiner Entscheidung hat das Oberlandesgericht Düsseldorf darauf hingewiesen, dass § 641 Abs. 2 BGB, der die sogenannte Durchgriffsfälligkeit regelt, nicht voraussetzt, dass zwischen den Arbeiten des Nachunterneh
OLG Brandenburg zur Wirksamkeit einer Vertragsstrafenklausel in einem vorgedruckten Vergabeverhandlungsprotokoll, welches ausfüllungsbedürftige Leerräume enthält, die handschriftlich ausgefüllt sind und nach dem die Höhe der Vertragsstrafe „ … maximal insgesamt 5 % …“ der Nettoauftragssumme beträgt; zu den Voraussetzungen, unter denen der Anspruc
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