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Das OLG Köln hatte in einem Verfahren im Juli 2017 folgenden Sachverhalt zu beurteilen:
Ein Versicherungsnehmer verursachte einen Kfz-Unfall, wobei unmittelbar nach dem Unfall bei ihm eine BAK (Blutalkoholkonzentration) von 2,19 Promille festgestellt wurde.
Der Versicherungsnehmer stritt mit seinem Versicherer darüber, ob dieser verpflichtet war, Versicherungsschutz für das Unfallereignis zu gewähren. Der Versicherer berief sich auf eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls gemäß § 81 Abs. 2 VVG i.V.m. A. 2.19.1 AKP 2013.
§ 81 VVG und diese Klausel lauten wie folgt:
„§ 81 Herbeiführung des Versicherungsfalles
(1) Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Versicherungsfall herbeiführt. (2) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
A. 2.19.1 AKP 2013
Vorsatz, Fahrlässigkeit
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens verzichten wir darauf, unsere Leistungen in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Dies gilt nicht – ……. – bei Herbeiführung des Versicherungsfalles infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel.“
Der Versicherungsnehmer argumentiert, bei einer Schuldunfähigkeit entfalle eine grobe Fahrlässigkeit. Aufgrund der BAK von 2,19 Promille, die unmittelbar nach dem Unfall festgestellt worden sind, sei seine Unzurechnungsfähigkeit bewiesen und damit eine grobe fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles nicht mehr anzunehmen.
Der Versicherungsnehmer verklagte seinen Versicherer vor dem LG Aachen und unterlag in I. Instanz.
Das OLG Köln beurteilte im Berufungsverfahren die Rechtslage wie folgt:
Es könne dahinstehen, ob der Versicherungsnehmer bei Antritt und während der Trunkenheitsfahrt schuldunfähig im Sinne des § 827 BGB war, denn die Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 81 Abs. 2 VVG knüpfe lediglich an einen Erfolg, nämlich die Herbeiführung des Versicherungsfalles an, nicht dagegen an ein bestimmtes Verhalten, etwa das Führen des Kfz im alkoholisierten Zustand. Nach der Rechtsprechung des BGH könne daher auf ein zeitlich vorangehendes Verhalten des Versicherungsnehmers abgestellt werden, durch das der Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt wird (BGH, 22.06.2011, r+s 2011, 376).
Rechne ein Versicherungsnehmer also schon vor Trinkbeginn oder jedenfalls in einem noch schuldfähigen Zustand damit, dass er später unter Alkoholeinfluss mit einem Kfz fahren und dabei möglicherweise einen Unfall herbeiführen werde, oder müsste er damit rechnen und verschließe sich dem grob fahrlässig, so setze der Vorwurf der schuldhaften Herbeiführung des Versicherungsfalls bereits zu diesem früheren Zeitpunkt ein. Maßgeblich sei, ob und welche Vorkehrung der Versicherungsnehmer, der mit einem Pkw unterwegs ist und beabsichtigt, Alkohol zu trinken, getroffen hat, um zu verhindern, dass er eine Fahrt in alkoholisiertem Zustand antritt und fortsetzt, in dessen Verlauf es später zum Eintritt des Versicherungsfalls kommt.
Die Darlegungs- und insbesondere auch die Beweislast für die behauptete Unzurechnungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Herbeiführung des Versicherungsfalles trifft immer den Versicherungsnehmer (BGH, ebenda). Nur dann, wenn der Versicherungsnehmer darlegen und auch beweisen kann, dass er zu dem Zeitpunkt, zu dem er begonnen hat, Alkohol oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen, bereits schuldunfähig war, kann er diesen Beweis führen.
Dies gelang dem Versicherungsnehmer im vorliegenden Fall nicht, so dass die Leistungsverweigerung des Versicherers in diesem Fall vom OLG Köln bestätigt worden ist. [OLG Köln, Beschl. v. 20.07.2017 – Az. 9 U 20/17, veröffentlicht in: r+s 2018, S. 15; vgl. auch OLG Dresden, Beschl. v. 13.11.2017 – Az. 4 U 1121/17, BeckRS 2017, S. 137872 zur Kürzung der Versicherungsleistung „auf Null“ in der Kaskoversicherung bei einer BAK von 2,03 Promille]
Rechtsanwalt Markus von Laufenberg, Köln
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