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Wichtiger Hinweis für alle Gastro-Betriebe in NRW, die auch geschlossene Gesellschaften ausrichten:
In der seit heute (15.07.2020) geltenden Coronaschutz-VO NRW und der dazugehörenden Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“ dürfte sich wahrscheinlich ein erheblicher Tippfehler eingeschlichen haben.
Die Anlage zur Verordnung begrenzt in Ziffer I. (Sonderregelungen für den Gastronomie-Bereich) und dort in Unterziffer 17 die zulässige Höchstzahl von Gästen bei geschlossenen Gesellschaften auch weiterhin auf „höchstens 50“ Personen.
Das dürfte falsch sein, da nach § 13 Abs. 5 CoronaSchVO derartige Gesellschaften seit dem 15.07.2020 „höchstens 150“ Teilnehmer umfassen dürfen und auch auf der Infomrationsseite der Landesregierung (www.land-nrw/corona) unter „Neue FAQ zum Coronavirus“ ausdrücklich klargestellt wird: „Gastronomische Betriebe oder Beherbergungsbetriebe dürfen für diese Feste abgetrennte und gut zu durchlüftende Räumlichkeiten unter Auflagen zur Verfügung stellen.“
Auf telefonische Anfrage bei dem von der Landesregierung bereitgestellten Bürgertelefon wurde uns heute Morgen mitgeteilt, dass hier ein „Tippfehler“ vorläge und dass dies auch bereits intern weitergegeben worden sei.
Damit dürfte die zulässige Höchstzahl auch für in Gastronomie- oder Beherbergungsbetrieben als geschlossene Gesellschaft ausgerichtete, private Feierlichkeiten „aus herausragendem Anlass“ auf 150 Teilnehmer angehoben worden sein.
Die Korrektur des Fehlers war allerdings – zumindest auf der Corona-Seite des Landes NRW – bei Abfassung dieses Beitrags noch nicht erfolgt.
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