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In einer bereits am 17.06.2015 ergangenen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof gegen die nahezu gesamte Rechtsprechung der Vorinstanzen entschieden und bestätigt, dass Verbraucher, die Heizöl im Wege des Fernabsatzes bestellen, sehr wohl in den Genuss des gesetzlichen Widerrufsrechts kommen.
Hintergrund des Streits um das Bestehen des Widerrufsrechts bei Heizölbestellungen ist eine Regelung im BGB, wonach dieses Recht bei Spekulationsgeschäften ausgeschlossen sein soll (§ 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB aF bzw. § 312g Abs. 2 Nr. 8 BGB nF). Die Gegner des Widerrufsrechts argumentieren damit, dass es sich bei Heizöl um eine Ware handele, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliege, auf welche der Unternehmer keinen Einfluss habe und die innerhalb der Widerrufsfrist von 14 Tagen in einem nicht unerheblichen Umfang auftreten könnten. Dieser Wertung folgte der BGH allerdings nicht, da der private Heizölkauf kein im Kern spekulatives Geschäft darstelle. Schließlich gehe es dem Besteller als Endkunden nicht darum, durch Weiterveräußerung einen Spekulationsgewinn zu erzielen. Dass ein während der Widerrufsfrist fallender Preis zum Widerruf veranlassen könne, sei wiederum ein im Gesetz für den Unternehmer angelegtes und von diesem hinzunehmendes Risiko (Anm. d. Unterzeichners: ein Risiko, dass übrigens nahezu jeden Online-Händler gleichermaßen trifft, ohne dass deswegen das Widerrufsrecht in Frage gestellt würde).
Die Entscheidung ist trotz des Bezugs zum alten – bis 2014 geltenden – Fernabsatzrecht auch für Neufälle von Relevanz, da die Argumentation für Heizöllieferungen an Verbraucher auf die Neu-Regelung des § 312g Abs. 2 Nr. 8 BGB übertragbar ist.
Sofern also a) das Öl noch nicht im Tank ist, b) die Bestellung per Fernabsatz (Telefon, Fax, Internet) erfolgte und c) die Widerrufsfrist noch läuft, steht es einem Besteller, der zugleich auch d) Verbraucher ist, frei, seine Bestellung jederzeit zu widerrufen, insbesondere und ausdrücklich auch dann, wenn dies nur aufgrund eines anderweitigen, günstigeren Angebots erfolgt.
Dass die Lieferanten von dieser Entscheidung nicht begeistert sind, dürfte auf der Hand liegen. Es wurde – nachdem bereits eine sog. Anhörungsrüge beim BGH anhängig sein soll – die Prüfung einer Verfassungsbeschwerde von betroffenen Endlieferanten, welche letztlich die Leidtragenden dieser Rechtsauslegung sind, angekündigt. [BGH, Urt. v. 17.06.2015 – Az. VIII ZR 249/14]
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