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Viele Ehepaare bleiben miteinander verheiratet, obwohl sie sich getrennt haben. Dieser Zustand des Getrenntlebens wird teilweise 15, 20 Jahre lang beibehalten, bis dann einer der Ehepartner sich zur Durchführung des Scheidungsverfahrens entschließt.
Bei der Scheidung durchgeführt werden auch der Versorgungsausgleich und der Zugewinnausgleich.
Beim Versorgungsausgleich werden Rentenanwartschaften der Eheleute ausgeglichen, beim Zugewinnausgleich das Vermögen dergestalt auseinandergesetzt, dass beide Ehegatten an jedem Vermögenszuwachs während der Ehe teilhaben.
Was ist aber mit einem Lottogewinn, der von einem der Ehegatten während der Trennungszeit erzielt wird? Meist haben die Eheleute ihr Leben vollständig ohne den Ehegatten neu aufgebaut, oft besteht nicht einmal mehr Kontakt.
Muss der Lottogewinn nun trotzdem geteilt werden?
Der Bundesgerichtshof sagt eindeutig: Ja!
Der BGH hat die ständige Rechtsprechung im Oktober 2013 fortgeführt, wonach Vermögensänderungen, die in der Zeit zwischen Trennung und der Zustellung des Scheidungsantrages eingetreten sind, in die Ausgleichsberechnung einzubeziehen sind.
Die Herkunft des Zugewinns ist im Rahmen des Zugewinnausgleichsverfahrens ohne Bedeutung!
Es wird auch darauf hingewiesen, dass der Ehegatte vorher auch die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft hätte beantragen können, wenn er sich schon nicht scheiden lassen wollte.
Eine grobe Unbilligkeit kann nur in ganz seltenen Fällen angenommen werden.
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