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Nach einer aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 26.03.2020 ist wieder neue Bewegung hinsichtlich der Frage der Rückabwicklung von Darlehensverträgen gekommen.
Hintergrund ist der Widerruf eines grundpfandrechtlich gesicherten Darlehensvertrages über 100.000,- € aus dem Jahr 2012 (!) durch einen Verbraucher gegenüber der Kreissparkasse Saarlouis.
Der EuGH hat in seinem Urteil ausgeführt, dass Darlehensverträge klare und insbesondere für Verbraucher verständliche Hinweise auf den Beginn von Widerspruchsfristen enthalten müssen.
Demnach bestehen nach Ansicht des EuGHs folgende Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung:
Einerseits darf hinsichtlich der erforderlichen Pflichtangaben nicht einfach auf einen Paragrafen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 492 II BGB) verwiesen werden, der wiederum auf andere Vorschriften verweist (sogenannte Kaskadenvereisung).
Andererseits sind die Widerrufsbelehrung und die Widerrufsfrist in klarer Form schriftlich anzugeben.
Zudem führte der EuGH aus, dass die EU-Richtlinie für Verbraucherkreditverträge den Kunden ein hohes Maß an Schutz bieten müsse.
Im Ergebnis sollten Verbraucher daher prüfen lassen, ob ihre konkreten Verträge von dem aktuellen Urteil des EuGH profitieren.
Sollte die Widerrufsbelehrung nach den Vorgaben des EuGH unwirksam sein, besteht die Möglichkeit, z.B. einen finanzierten PKW gegen Rückzahlung der bereits gezahlten Tilgungen zurück zu geben oder beispielsweise das Eigenheim über ein (wesentlich) günstigeres Darlehen zu finanzieren.
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