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Steht dem Arbeitnehmer wegen der Versorgung eines kranken Tieres ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Arbeitgeber zu?
Vorliegend hat der Arbeitgeber eine Kündigung ausgesprochen. Grund war das Fernbleiben vom Arbeitsplatz. Er hatte die Versorgung eines kranken Hundes vorzunehmen. Der Kläger hat sich mit Klage und Berufung gegen diese Kündigung gewehrt.
Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hat mit Urteil vom 21.07.2016 zum Aktenzeichen 5 Sa 59/16 entschieden. Nach dem Urteil hat der Arbeitnehmer jedoch die Pflicht, dem Arbeitgeber die Umstände seines Fernbleibens vorab zu informieren hat. Sonst kann die Kündigung gerechtfertigt sein. Hierbei stellte das Landesarbeitsgericht ausdrücklich klar:
„Selbst unterstellt, ein Arbeitnehmer habe bei schwerer Erkrankung eines Haustiers und fehlender anderer Versorgungsmöglichkeit sowie zwingender Versorgungsnotwendigkeit während der Arbeitszeit ein Leistungsverweigerungsrecht gem. § 275 III BGB, …“ Damit hat das Gericht jedoch nicht gesagt, dass dieser Grund ein Leistungsverweigerungsrecht ist. Es hat nur gesagt, dass es ein Leistungsverweigerungsrecht sein könnte.
Das Landesarbeitsgericht hat zugunsten des Klägers unterstellt, dass § 616 BGB auch solche Fälle umfasst. Also Fälle in denen der Arbeitnehmer sich auch um bei ihm im Haushalt lebende Tiere kümmern muss zweck einer ärztlichen Betreuung. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Bezug genommen. Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber alle Umstände darlegen, die es rechtfertigen, dass der Arbeitnehmer sich zu Recht auf § 616 BGB berufen kann. Erst wenn der Arbeitgeber diese nachvollziehen kann und trotzdem kündigt, unterliegt eine nachfolgende Kündigung dem Maßregelungsverbot.
Vorliegend hat der Kläger dies nicht dargelegt. Er hat dem Arbeitgeber nur mitgeteilt hat, dass der Hund erkrankt sei und ärztlicher Behandlung bedürfe. Er hätte zusätzlich mitteilen müssen hat, dass eine anderweitige Versorgung des Hundes nicht möglich ist. Also weder durch seine Lebensgefährtin oder andere Dritte. Hätte der Arbeitnehmer eine solche Mitteilung vorgenommen, hätte das Landesarbeitsgericht möglichweise zu Gunsten des Klägers die Kündigung für unwirksam angesehen.
Jedoch hätte auch dies noch nicht ausgereicht. Nach Auffassung des Gerichts hätte der Kläger darüber hinaus den Arbeitgeber auch noch weiter informieren müssen. So, dass die medizinische Versorgung zwingend innerhalb der Arbeitszeit zu erfolgen habe und nicht außerhalb der Arbeitszeit möglich ist.
Daher sollten die Arbeitnehmer in solchen Notfällen, dem Arbeitgeber – nachweislich – lieber zu viel und ausführlich alles mitteilen. Insbesondere mitteilen, welche Gründe insgesamt dazu führen, dass ein Leistungsverweigerungsrecht besteht. Weiterhin sollte er mitteilen, dass alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, bzw. warum diese nicht möglich sind.
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