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Ein Paar trennt sich, und bis jetzt lief die Kfz-Versicherung für beide Pkw’s der Eheleute auf den Ehemann. Die Ehefrau nutzte den 2. Pkw ausschließlich oder zumindest überwiegend viele Jahre unfallfrei.
Es entstand ein hoher Schadensfreiheitsrabatt. Hat sie einen Anspruch darauf, dass ihr der Rabatt übertragen wird, auch wenn der Ehemann gegenüber der Versicherung die Zustimmung verweigert?
Zunächst einmal übertragen die Versicherungen auf Antrag und mit Zustimmung des Versicherungsnehmers ohne Probleme den Rabatt. Es muss aber sichergestellt werden, bzw. versichert werden, dass der andere auch tatsächlich das Fahrzeug ausschließlich oder überwiegend genutzt hat.
Was ist aber, wenn der Ehemann die Zustimmung nicht erteilt. Kann diese gerichtlich eingeklagt werden? Ja, sie kann.
Es handelt sich um eine sonstige Familiensache nach § 266 FamFG.
Der Anspruch ergibt sich aus dem Solidaritätsgedanken des § 1353 BGB, dass Ehegatten während und nach der Ehe Rücksicht aufeinander zu nehmen haben in ihren wirtschaftlichen Angelegenheiten. Auch ein Anspruch aus Auftragsrecht § 667 BGB (Herausgabe des Erlangten) wird als Anspruchsgrundlage herangezogen. Wichtig im Prozessfall ist aber, dass die Ehefrau auch wirklich nachweisen kann, dass sie den Pkw ausschließlich oder überwiegend genutzt hat. Und dem Ehemann darf durch die Übertragung kein eigener Schaden entstehen (z.B. er verliert den Firmenwagen).
Im Ergebnis ist im Regelfall daher von einem Rechtsanspruch auf Übertragung des Freiheitsrabattes auszugehen.
(vgl. OLG Hamm, NJW-RR 11, 1227)
Rechtsanwältin Gabriele Lindhofer, Gröbenzell
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