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Alle Jahre wieder steigen in der Weihnachtszeit die Einsätze der Feuerwehr drastisch an. Bei nicht sachgemäßem Umgang mit Adventskränzen und Weihnachtsbäumen droht das schönste Familienfest des Jahres oftmals in einer Katastrophe zu enden.
Wer seinen Weihnachtsbaum traditionsgemäß mit echten Kerzen schmückt, schafft dadurch ein Gefahrenpotential. Offene Flammen sollte man niemals unbeobachtet lassen. Wird der Baum nicht zuverlässig kontrolliert, kann es sehr schnell zu einem Wohnungsbrand kommen. Ausreichender Sicherheitsabstand zu Gardinen und Möbeln muss unbedingt eingehalten werden.
Rechtsanwalt Thomas Gfrörer, Experte für Opfer von Verbrennungen
Auch bei elektrischer Weihnachtsbeleuchtung müssen Sicherheitsaspekte unbedingt beachtet werden. So sollten Sie z.B. keine Anlagen verwenden, die kein anerkanntes Prüf – bzw. Gütesiegel haben. Auch ist unbedingt darauf zu achten, dass die Kabel und Stecker in Ordnung sind.
Trotz aller Vorsicht können auch durch ungeschicktes Verhalten Unfälle passieren. Grundsätzlich ist immer der Verursacher bzw. dessen Versicherung für den Schaden haftbar. Doch wer haftet, wenn der Großvater, der zu Gast ist, im Kreise seiner Lieben das Gleichgewicht verliert und den Weihnachtsbaum umstößt und dadurch ein Brand entsteht, bei dem sein Enkel schwerste Brandverletzungen davonträgt? Eine möglicherweise vorhandene Haftpflichtversicherung des Großvaters wird versuchen, eine Eintrittspflicht abzulehnen, da es sich um Ansprüche unter Verwandten handelt und diese von der Haftung ausgeschlossen sind. Allerdings ist die Haftung zwischen Familienmitgliedern nicht generell und grundsätzlich ausgeschlossen. Hier empfiehlt es sich, einen Blick in den Versicherungsvertrag zu werfen und einen spezialisierten Anwalt hinzuzuziehen.
Brandverletzungen:
Bezieht der Großvater nur eine kleine Rente, aus der er die Ansprüche nicht erfüllen kann und ist seine Haftpflichtversicherung nicht eintrittspflichtig, kann der Geschädigte – in unserem Fall der Enkel – seine Forderung gegenüber seiner eigenen Haftpflichtversicherung geltend machen, sofern diese eine Forderungsausfalldeckung beinhaltet. Diese Zusatzversicherung, die nicht teuer ist, kommt dann zur Geltung, wenn der Verursacher nicht zahlen und seine Haftpflichtversicherung für den Schaden aus begründetem Anlass nicht in Anspruch genommen werden kann. Daher ist es ratsam, seinen Versicherungsvertrag darauf hin zu überprüfen.
Verursacht hingegen ein Gast, der nicht zur Familie gehört, aus Versehen einen entsprechenden Schaden, muss dessen Haftpflichtversicherung alle berechtigten Forderungen begleichen.
Und wenn Sie alle Weihnachten gesund überstanden haben, bedenken Sie bitte, dass auch der Umgang mit Feuerwerk zu Sylvester große Brandgefahren mit sich bringt.
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