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Bei einer Amaurosis fugax (flüchtige Blindheit) handelt es sich um eine Sehstörung, bei der es zu einer vorübergehenden Durchblutungsstörung der Netzhautgefäße kommt.
Dabei kann eine plötzliche Erblindung eintreten, die sich meist nach Sekunden oder Minuten, selten erst nach Stunden wieder (vollständig) zurückbildet.
Medizinische Bedeutung
Bei der Amaurosis fugax liegt ein medizinischer Notfall vor, der sofort ärztlich – und zwar neurologisch – abgeklärt werden muss. Dies gilt auch, wenn sich die Symptomatik nach kurzer Zeit wieder vollständig zurückgebildet hat.
Denn eine Amaurosis fugax kann neben anderen Ursachen immer auch ein Hinweis auf einen Schlaganfall sein.
Rechtliche Bedeutung
Ein Arzt (z. B. ein Facharzt für Allgemeinmedizin oder Augenheilkunde) muss deshalb bei einer Amaurosis fugax immer an einen Schlaganfall als mögliche Ursache denken und den Befund neurologisch abklären. Tut er dies nicht, so könnte ein (grober) Behandlungsfehler, bzw. ein (grober) Befunderhebungsfehler vorliegen.
Auch dem Deutschen Ärzteblatt war im September 2011 zu entnehmen, dass eine Sehstörung, neben anderen Symptomen, als Warnhinweis („red Flag“) angesehen werden muss, die die sofortige stationäre Einweisung in ein Krankenhaus mit Stroke Unit zur Folge haben muss.
Das Oberlandesgericht Bremen hat schon im Jahre 2000 einen Behandlungsfehler bejaht, weil ein Augenarzt es bei kurzfristiger Besserung der Sehschärfe unterlassen hat, einen Schlaganfall abzuklären.
Schadensersatz
Ein solcher Behandlungsfehler kann den vollständigen Schadensersatzanspruch auslösen. Hier gilt dann der Grundsatz der Naturalrestitution. Das heißt, der Patient muss (wirtschaftlich) so gestellt werden, wie er stünde, wenn es den Behandlungsfehler nicht gegeben hätte.
Der Schadensersatzanspruch umfasst insbesondere die folgenden Positionen: Schmerzensgeld, Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden, Mehrbedarfsschaden, behindertengerechter Umbau von Haus und Fahrzeugen, Fahrtkosten, Zuzahlung zu Medikation und Therapie etc.
Malte Oehlschläger, Fachanwalt für Medizinrecht
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