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Wer für einen erlittenen Gesundheitsschaden Schmerzensgeld fordert, muss den sogenannten „Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes“ beachten.
Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil vom 10. Juli 2018 (Az: VI ZR 259/15) noch einmal bestätigt. Dieser Grundsatz besagt, dass die Betrachtung des Schmerzensgelds ganzheitlich erfolgen muss, bei der Bemessung der Höhe also Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft berücksichtigt werden müssen.
Für Geschädigte bedeutet das folgendes: Das Schmerzensgeld, das beantragt wird, umfasst sowohl die Schadensfolgen, die bereits eingetreten und objektiv erkennbar sind, als auch die Schadensfolgen, deren Eintritt vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden können.
Häufig wird durch ein Sachverständigengutachten geklärt, ob ein dauerhafter Gesundheitsschaden eingetreten ist und wie die Zukunftsprognose aussieht. Dieses Ergebnis muss bei der Schmerzensgeldforderung berücksichtigt werden. Ist beispielsweise nach einem gelenksnahen Bruch bereits absehbar, dass sich in einigen Jahren eine Arthrose bilden wird oder der Gutachter weitere medizinische Eingriffe für erforderlich hält oder eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes für möglich hält, müssen diese Risiken bei der Höhe des Schmerzensgeldes berücksichtigt werden.
Vor dem Hintergrund dieser sogenannten „Einheitlichkeit des Schmerzensgeldanspruchs“ ist es in den meisten Fällen erforderlich und auch sinnvoll, ein Gutachten einzuholen, das genau Auskunft gibt über mögliche gesundheitliche Risiken, die in Zukunft noch eintreten können.
Sollten Sie sich in einer solchen Situation befinden, können Sie davon ausgehen, dass wir bei der Bemessung und Begründung Ihres Schmerzensgeldanspruchs die Zukunftsrisiken stets im Blick haben und die erforderlichen Gutachten einholen, um unsere Schmerzensgeldforderung und Ihre Entschädigung bestmöglich begründen zu können.
Rechtsanwältin Ines Gläser, Fachanwältin für Medizinrecht
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