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Immer wieder werden wir mit dem Einwand des Versicherers konfrontiert, dem Mandanten sei ein Mitverschulden vorzuwerfen.
Dieser Einwand kommt immer häufiger und auch unabhängig von der Unfallart, also sowohl bei einem Verkehrsunfall als auch z.B. bei einem Reitunfall. Die Versicherer fahren hier die Strategie, sich der vollen Haftung zu entziehen und damit den Schadensersatz kleiner zu halten.
Besonders ärgerlich ist, dass dieser Einwand meist völlig aus der Luft gegriffen ist. Um ihn wirklich seriös und überzeugend nutzen zu können, muss der Vorwurf des Mitverschulden bewiesen werden. Jede Partei trägt die Beweislast für die für sie günstigen Umstände und wer eine Behauptung aufstellt, muss sie auch beweisen können. Der Mitverschuldensbeweis ist nicht so ohne Weiteres möglich.
Zunächst einmal gilt hier der so genannte Vollbeweis gemäß § 286 ZPO. Das bedeutet, das Mitverschulden muss mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit vorliegen. Es reicht also nicht aus zu sagen, man „gehe von einem Mitverschulden des Geschädigten aus“ oder „es läge ein das Mitverschulden begründender Umstand vor“, ohne ihn konkret zu benennen. Häufig lesen wir auch den Satz: „Zudem ist das Mitverschulden zu berücksichtigen.“ Eine Begründung für diese Aussage wird allerdings nicht mitgeliefert.
Nach der Rechtsprechung des BGH dürfen nur Tatsachen berücksichtigt werden, die wirklich feststehen. Es reicht also nicht aus, wenn Zeugenaussagen auf Vermutungen basieren oder wenn lediglich Rückschlüsse zum Ablauf des Geschehens gezogen werden, ohne es relativ sicher zu wissen.
Vermutet also ein Zeuge, dass der Geschädigte zum Unfallzeitpunkt telefoniert hat und abgelenkt war, reicht diese Vermutung nicht aus, um das Mitverschulden zu beweisen. Ist ein Fahrzeug ausgebrannt und wird angenommen, dass der Geschädigte nicht angeschnallt war, so reicht auch diese Annahme nicht aus. Der Versicherer wird kaum die Verletzung der Anschnallpflicht nachweisen könne, da alle Beweise mit dem Fahrzeug verbrannt sind.
Darüber hinaus muss der Geschädigte auch verschuldensfähig sein, was gerade bei Kindern nicht immer der Fall ist (s.a. » Mitverschulden von Kindern bei einem Verkehrsunfall).
Nehmen Sie also diesen Einwand des Mitverschuldens nicht einfach hin. Beleuchten Sie die Beweislast und die vorliegenden Beweise und lassen Sie sich im besten Fall von einem kompetenten Anwalt vertreten.
Melanie Mathis, Fachanwältin für Verkehrsrecht und Partnerin
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