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Der BGH hat in seinem Urteil vom 15.05.2018 (AZ: VI. ZR 233/17) entschieden, dass die mit einer Dashcam aufgenommenen Bilder als Beweismittel nach einem Unfall verwendet werden dürfen.
Dashcams sind kleine Kameras, die üblicherweise an der Windschutzscheibe oder auf dem Armaturenbrett angebracht werden und während der Fahrt ständig die Straße filmen.
Im vorliegenden Fall stießen zwei PKWs beim Linksabbiegen auf zwei parallel verlaufenden Spuren seitlich zusammen. Strittig war, welches der Fahrzeuge die Spur verlassen und den Unfall verursacht hat. Die Dashcam, die im Fahrzeug des Klägers installiert war, zeichnete die Fahrt vor und während der Kollision auf, so dass die Aufzeichnungen Aufschluss über den Unfallhergang geben konnten.
Dashcam-AufzeichnungDashcam-Aufzeichnungen und Persönlichkeitsrechte
Bisher waren Mitschnitte von Dashcams als Beweismittel vor Gericht meist nicht zulässig. So lehnte auch das Landgericht Magdeburg die Verwendung der Aufnahmen mit der Begründung ab, dass durch die dauerhafte Videoaufzeichnung das Persönlichkeitsrecht des Unfallgegners betroffen sei.
Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass die Aufnahmen zwar gegen das Datenschutzrecht verstoßen, allerdings sei dies nachrangig, da alle Unfallbeteiligten ohnehin Angaben zur Person, Versicherung etc. machen müssten. Das Urteil bedeutet allerdings nicht, dass man automatisch immer filmen und diese Videos verwenden darf, denn das dauerhafte Aufzeichnen bleibt nach wie vor unzulässig. Diese Unzulässigkeit führt allerdings nicht dazu, dass Dashcam-Bilder im Zivilprozess nicht verwertet werden dürfen. Vielmehr ist immer eine Abwägung im Einzelfall vorzunehmen.
Herausgabeanspruch nicht geklärt
Für die Aufklärung eines Unfallherganges ist dieses Urteil äußerst hilfreich. Nicht geklärt ist jedoch die Frage, ob es möglicherweise einen Herausgabeanspruch für die Aufzeichnungen gibt. Sollte der Unfallgegner die Herausgabe verweigern, so erlaubt dies eventuell einen Rückschluss auf einen für den Unfallgegner ungünstigen Unfallhergang. Die weitere Rechtsprechung zu diesem Thema bleibt abzuwarten.
Melanie Mathis, Fachanwältin für Verkehrsrecht und Partnerin
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