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In der Praxis zeigt es sich immer wieder, dass das von den Versicherern angebotene Rehamanagement für alle Beteiligten hilfreich und von großem Nutzen ist.
Es sorgt dafür, dass das verletzte Opfer eines Unfalles oder eines Behandlungsfehlers die optimale ärztliche Behandlung erhält. Es unterstützt den Geschädigten dabei, eine auf seine Bedürfnisse zugeschnittene Arbeitsstelle zu suchen und meist auch zu finden. Bei Schwerstverletzten hilft das Rehamanagement, die notwendige Pflege zu optimieren.
Das alles funktioniert aber nur, wenn das Rehamanagement sensibel und vor allem unter Beachtung des Code of Conduct korrekt angewendet wird.
Rechtsanwältin Eleonore Wunder
Rechtsanwalt Helmut Gräfenstein hat zu diesem Thema einen Artikel in der Zeitschrift für Schadensrecht (ZfS, Heft 4, April 2015) veröffentlicht, in dem er eine Reihe von Beispielen aus unserer Praxis der letzten Monate aufzeigt: “Aktuelle Fragen aus der Praxis des Rehabilitationsmanagements”
Rechtsanwalt Gräfenstein war Mitte der 90er Jahre maßgeblich an der Entwicklung des Rehamanagements mitbeteiligt, weiß also genau, worauf in der Praxis zu achten ist, und er weiß auch, dass es leider noch immer Versicherer bzw. einzelne Sachbearbeiter gibt, die noch nicht entsprechend der Vorgaben des Code of Conduct vorgehen.
Der Artikel gibt eine Reihe von Hinweisen, wie es richtig gemacht werden kann, vor allem aber bekräftigt Rechtsanwalt Gräfenstein noch einmal, dass das Rehamanagement bei richtiger Anwendung ein absolut begrüßenswertes Instrument ist, bei dem beide Seiten profitieren.
Fazit: Wir können unseren Mandaten nach wie vor empfehlen, ein vom Versicherer angebotenes Rehamanagement durchzuführen. Aufgabe des anwaltlichen Beraters ist es dabei, auf die korrekte Durchführung zu achten.
Ellen Wunder, Rechtsanwältin
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