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Langsam kündigt sich der Winter durch ersten Bodenfrost an und wie in so manchen zurückliegenden Jahren wird man als Fußgänger oder Autofahrer vom Glatteis überrascht.
Grundsätzlich geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich jeder Verkehrsteilnehmer, ob motorisiert oder zu Fuß, auf die durch winterliche Witterung entstehenden Gefahren einstellen muss. Schon im Eigeninteresse der Schadenverhütung muss er die Maßnahmen ergreifen, die nach der gegebenen Gefahrenlage geboten sind. Tut er dies nicht, begründet dies in der Regel eine Mithaftung.
Wer in einen Unfall bei Glätte verwickelt ist, haftet beinahe immer mit.
Wird festgestellt, dass der Verkehrsteilnehmer in einer ganz besonderen, schlechthin unverständlichen Sorglosigkeit gehandelt hat, kann es sogar zu einer alleinigen Haftung kommen.
Zwar hat der Verkehrssicherungspflichtige (z.B. die Gemeinde für öffentliche Straßen und Plätze; Anlieger für Gehwege vor ihren Grundstücken) eine winterliche Räum- und Streupflicht, jedoch besteht diese nicht uneingeschränkt. Nur was ihm auch zumutbar ist, muss er erledigen.
So hat die Räum- und Streupflicht eine zeitliche Grenze, die in der Regel an Werktagen um 07:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen um 09:00 Uhr beginnt und um ca. 20:00 Uhr endet. Außerhalb dieser Zeiten darf der Verkehrsteilnehmer grundsätzlich nicht mit geräumten Wegen rechnen.
Die Eigenverantwortung steht an erster Stelle
Für den Verkehrsteilnehmer besteht vorrangig eine Eigenverantwortung. Das bedeutet, dass sich grundsätzlich jeder Verkehrsteilnehmer, egal ob PKW-Fahrer oder Fußgänger, im Winter den gegebenen Verhältnissen anpassen und sich auf die Witterung einstellen muss. Im eigenen Interesse sind Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, also z.B. nur die gestreute Fläche zu begehen oder zu befahren und außerhalb der Räum- und Streuzeiten entweder ganz auf die Benutzung der Verkehrsräume zu verzichten oder äußerste Sorgfalt walten zu lassen. Im Falle eines Unfalls muss der Verletzte diese äußerste Sorgfalt nachweisen.
Glatteiunfall, Haftung, Schadensersatz, Schmerzensgeld
Haben sowohl eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht als auch die Sorglosigkeit oder Unachtsamkeit des Verkehrsteilnehmers zu dem Schaden geführt, wird eine Haftungsteilung vorgenommen, wobei sich der jeweilige Haftungsanteil nach dem Grad des Verschuldens richtet.
Stürzt z.B. ein Fußgänger auf einem erkennbar nicht geräumten Fußweg, wird geprüft, ob der Fußgänger den Zustand des Weges kannte, ob es notwendig war, den Weg zum Unfallzeitpunkt zu benutzen, ob eine Umgehungsmöglichkeit bestand oder ob der Fußgänger die erforderliche Aufmerksamkeit walten ließ.
Wer sich ohne Not in Gefahr begibt, handelt nach der Rechtsprechung unvernünftig. Eine Mithaftung wird z.B. auch einem PKW-Fahrer entgegengehalten, der auf einen wegen Eisglätte schleudernden PKW auffährt. Die Mithaftung wird damit begründet, dass bereits der Anscheinsbeweis dafür spricht, dass der Autofahrer seine Geschwindigkeit nicht den Witterungsbedingungen angepasst hatte, da er ansonsten rechtzeitig hätte bremsen oder ausweichen können.
Die Rechtsprechung neigt dazu, bei Glatteisunfällen, in denen der Geschädigte Kenntnis von der besonderen Witterungslage und/oder dem Zustand des Weges hatte (und dies dürfte auf alle Fälle von Glatteis, ausgenommen Blitzeis, zutreffen), und daher der Vorwurf der Unaufmerksamkeit nicht ausgeräumt werden kann, von einer Mithaftung des Geschädigten auszugehen, die durchaus bei 50 % und mehr liegen kann.
Einem Glatteisunfall und einer damit verbundenen juristischen Auseinandersetzung zur Haftungsverteilung gehen Sie am ehesten natürlich dann aus dem Weg, wenn Sie sich bei Temperaturen um den Gefrierpunkt auf Eisglätte einstellen und nur die notwendigsten Fahrten oder Wege bei größter Sorgfalt unternehmen.
Sollte es dennoch zu einem Unfall kommen, beauftragen Sie einen spezialisierten Anwalt, mit der Durchsetzung Ihres Schmerzensgeld- und Schadensersatzanspruchs.
Eleonore Wunder, Rechtsanwältin
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