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Eine gemeinnützige Stiftung organisierte im Jahr 2016 anlässlich einer Feier des 70. Jahrestages von Nordrhein-Westfalen eine so genannte Lichtinstallation auf der Kuppel des Rheinturms.
56 bewegliche Xenon Gasentladungslampen strahlten ihr Licht aus auf einer Höhe von 195 m, sie wurden einzeln bewegt und gesteuert. Historischer Hintergrund waren Lichtspiele des Kurfürsten Karl Theodor, der „dem urbanen Raum durch Licht eine höhere Lebensqualität“ geben wollte. Nun führte ein Unternehmen im Oktober 2020 eine weitere Lichtshow an diesem Rheinturm durch. Dabei wurden Lichtstrahler auf eine Farbfläche projiziert und auf der Kuppel 25 Leuchtstrahler angebracht.
Das LG Düsseldorf untersagte dem Unternehmen zunächst die Durchführung dieser Lichtshow, bei der auf der Kuppel des Rheinturms in Düsseldorf mehrere Lichtkegel ringförmig aufgefächert und über ein synchrones System angestrahlt wurden.
Diese eigene Entscheidung hob das LG Düsseldorf nun wieder auf, weil die erste Lichtshow zwar urheberrechtlich geschützt sei, die zweite aber eine zulässige freie Benutzung dieser ersten Lichtshow dargestellt habe. Die erste Installation sei ein Werk der bildenden Kunst, das eine hinreichende Individualität im Sinne einer künstlerischen Gestaltungshöhe aufgewiesen habe. Das Werk sei bestimmt von weißen Strahlen, die in einem gewissen Rhythmus im Bereich von 180° alle nur denkbaren Bewegungsabläufe ermöglicht haben. Das habe etwas mit klassischem Ballett zu tun. Bei der zweiten Lichtshow handele es sich aber um eine freie Benutzung der ersten. Entscheidend sei die individuell gestaltete Fläche, die auf den Schaft des Rheinturms selbst projiziert wurde. Die erste Lichtshow sei zwar ein urheberrechtsfähiges Werk, die zweite aber nicht mit diesem identisch und damit eine freie Benutzung des ersten.
LG Düsseldorf vom 13.1.2021; Az. 12 O 240/20
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