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Zwei Personen handelten mit Kfz Reifen und deren Montage. Das Unternehmen war nicht im Handelsregister eingetragen, die beiden Betreiber nur mit ihren Initialen “S+R” angegeben,
nämlich Reifenzentrale “S+R”. Das OLG Celle beanstandete, dass aus diesen Angaben für den Verbraucher nicht zu erkennen sei, ob es sich bei dem „S+R Reifenhändler“ um natürliche Personen oder eine Gesellschaft handele. Eine der beiden Personen argumentierte nun, dass es sich um eine so genannte BGB Gesellschaft handele. Handelsrechtlich jedoch müssten BGB Gesellschaften keinen Rechtsformzusatz (wie zum Beispiel eine GmbH oder AG,) tragen.
Die Richter des OLG Celle waren anderer Meinung. Zwar müsse in der Tat eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes keinen gesonderten Rechtsformzusatz, also die Angabe der Rechtsform, in der das Unternehmen betrieben wird, angeben. Allerdings könne sich eine solche Verpflichtung aus lauterkeitsrechtlichen Grundsätzen ergeben. Da die beiden Betreiber für ihren Kfz Handel in Zeitungsanzeigen für ihr Angebot warben, handele es sich bei ihrer Werbung um eine „Aufforderung zum Kauf”, für die das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb anwendbar sei.
Dann müsse ein Anbieter auch seine Identität angeben, wozu auch die Rechtsform des Unternehmens gehöre. Während Namen und Unternehmensbezeichnungen nur “Schall und Rauch” seien und nur ein oberflächliches Merkmal zur Identitätsbestimmung, sei die Rechtsform wesentlich.
Dem Verbraucher solle so ermöglicht werden, das werbende Unternehmen einzuschätzen, seine wirtschaftliche Bonität sowie das Haftungsrisiko. Das wiederum hänge von der Rechtsform eines Unternehmens ab. Es sei für den Verbraucher auch nicht ohne weiteres erkennbar, dass sich bei den so werbenden Personen um eine BGB Gesellschaft handele.
Das bedeutet: Auch Unternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes müssen in ihrer Werbung ihre Identität und damit auch die Rechtsform, in der sie betrieben werden, angeben. OLG Hamm vom 18.2.2020; Az. 4 U 66/19
27. April 2023 Datenschutzrecht, Vertragsrecht, Wettbewerbsrecht
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24. November 2022 Datenschutzrecht, Wettbewerbsrecht
Immer mehr professionelle Abmahner gehen gegen die Einbindung von Google Web Fonts vor. Wir berichteten bereits grundsätzlich zum Vorgehen bei Abmahnungen und über eine aktuelle Abmahnwelle von Kilian Lenard im Verbund mit einer „Interessengemeinschaft Datenschutz“. Das damit eher eine Geschäftsidee verbunden ist, als eine im Sinne des Geset
09. November 2022 Datenschutzrecht, IT-Recht, Wettbewerbsrecht
Tausende Betreiber von Internetseiten werden aktuell über die Rechtsanwälte Lenard und Kairis ("RAAG Kanzlei") abgemahnt, zwischen 170 bis 320 EUR fordern diese im Schnitt wegen einer rechtswidrigen Einbindung der Google Schriftart (Google Fonts). Wie verhält man sich richtig? Wenn Sie eine Abmahnung von Rechtsanwalt Kilian Le
12. Oktober 2022 Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Zivilverfahrensrecht
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