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Der BGH hat in der mündlichen Verhandlung vom 8.1.2015 einen über mehrere Jahre währenden Streit zwischen zwei Apothekern entschieden.
Dabei ging um die Abgabe eines rezeptpflichtigen blutdrucksenkenden Mittels ohne Rezept . Der Kläger gab einer Kundin das verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht ab, da die sie nicht über eine ärztliche Verschreibung verfügte und den Ratschlag des Klägers, den ärztlichen Notdienst zu konsultieren, nicht beherzigen wollte. Die Kundin suchte daraufhin eine in der Nähe befindliche Apotheke der Beklagten auf. Die beklagte Apothekerin gab das verschreibungspflichtige Arzneimittel der Kundin ab. Vor Abgabe hatte sie telefonisch bei einer über 140 km entfernten befreundeten Ärztin nachgefragt, ob sie das Medikament in der größtmöglichen Verpackungsgröße abgegeben dürfe. Die Ärztin kannte die Kundin nicht, wollte sie nicht sprechen und erkundigte sich nicht nach deren Vorerkrankungen. Sie wollte auch nicht vor Ort fahren und den Gesundheitszustand überprüfen, trotzdem billigte sie die Abgabe des blutdrucksenkenden Mittels. Die Nachreichung der schriftlichen Verschreibung hat in der Folge auch nicht die telefonisch kontaktierte Ärztin erteilt, sondern der behandelnde Hausarzt der Kundin.
Das Landgericht Ravensburg hatte in erster Instanz das Verhalten als Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gewertet. Das OLG Stuttgart bestätigte zwar die Auffassung des Erstgerichts, dass eine Verstoß gegen die Vorschriften zur Abgabe von verschreibungspflichtigen vorliege, die Klage wies es allerdings mit der Begründung ab, dass hier ausnahmsweise kein spürbarer Wettbewerbsverstoß vorliege, da der Verstoß einmalig, versehentlich und entschuldbar gewesen sei.
Der Bundesgerichtshof hat nun festgestellt, dass er die rechtliche Begründung des OLG Stuttgart zum Vorliegen des Verstoßes gegen das Arzneimittelrecht für richtig erachte. Insbesondere bekräftigte er, dass der Anwendungsbereich der Regelung des § 4 Abs. 1 AMVV, der den Ausnahmefall einer Abgabe ohne Rezept regelt , nicht eröffnet sei. Die Norm wolle förmliche Hindernisse aufgrund einer Gefahrenlage überbrücken, nicht aber die Grundlage der Norm, dass nämlich vorher eine ärztliche Verschreibung aufgrund einer eigenen ärztlichen Diagnose- und Therapieentscheidung vorgelegt werden muss.
Die Beklagte habe auch schuldhaft gehandelt, da nicht etwa eine Betrachtung aus der Laiensphäre angebracht sei, sondern die Apothekerin aufgrund ihrer Ausbildung genaue Kenntnis der arzneimittelrechtlichen Vorschriften haben müsse.
Der Bundesgerichtshof hat daher einen spürbaren Wettbewerbsverstoß in dem Verhalten der Beklagten erkannt und der Klage daher im Wesentlichen stattgegeben.
BGH, Urteil vom 08.01.2015 – I ZR 123/13
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