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Architekten rechnen ihr Honorar nach der HOAI, der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, ab. In dieser Verordnung ist geregelt, dass die Mindestsätze in Vereinbarungen mit dem Bauherren nicht unterschritten werden dürfen. Gegen diese dem Schutz der Architekten dienende rechtliche Regelung wird mit Wissen und Wollen der Architekten häufig verstoßen. Auf dem schwieriger gewordenen Markt stehen Architekten nicht nur untereinander in Konkurrenz, sondern auch zu Bauträgerunternehmen, die den Bauherren ein Gesamtpaket einschließlich planerischer Leistungen günstig anbieten.
Deutlich häufiger als früher habe ich mich mit Fällen zu befassen, die Honorarnachforderungen zum Gegenstand haben: Nach Abschluss des Bauvorhabens berechnet der Architekt die Differenz zwischen dem vereinbarten günstigen Pauschalhonorar und dem ihm rechtlich zustehenden Honorar nach der HOAI. Hier geht es regelmäßig um fünfstellige Beträge, bei einem größeren Bauvorhaben in der nördlichen Oberpfalz, bei dem alleine das vereinbarte Architektenhonorar 1.000.000,00 € betrug, ging es um sechsstellige Beträge. Es sind gewiss nur sehr wenige Architekten, die so handeln und ihren Ruf so gewiss nicht fördern. Was sagt aber die Rechtsprechung zu solchen Nachforderungen?
Der Bundesgerichtshof hat bis in die 90er-Jahre die Auffassung vertreten, dass einem Architekten die nachträgliche Erhöhung seiner Schlussrechnung nach Treu und Glauben verwehrt sei. Der Architekt habe mit der Vorlage seiner Schlussrechnung einen Vertrauenstatbestand geschaffen, an dem er sich festhalten lassen muss. Andernfalls würde er sich mit seinem eigenen Verhalten in Widerspruch setzen. Diese Recht-sprechung ist inzwischen weitgehend obsolet. Die recht komplexe aktuelle Rechtsprechung kann dahingehend zusammengefasst werden, dass es eine Frage der einzelfallbezogenen Abwägung ist, ob eine Nachberechnung erfolgen kann oder an der Schutzwürdigkeit des Auftraggebers scheitert. Die Tendenz geht eindeutig dahin, dass es für die Bauherren sehr schwierig ist, sich auf die Bindungswirkung der Schlussrechnung des Architekten zu berufen.
Oft können sich Bauherren dann aber mit einer in einem anderen Bereich geänderten Rechtsprechung helfen. Ein Beispielsfall:
Ein Sachverständiger hatte in seinem Gutachten festgestellt, dass an einem Bauvorhaben Schäden vorhanden sind, die auf fehlerhafter Planung und Bauüberwachung durch den Architekten beruhen. Der Aufwand für die Schadensbeseitigung liegt nach dem Gutachten bei 20.000,00 €. Die Bauherren machen diesen Betrag gegen den Architekten geltend. Dieser bestreitet die Schäden nicht, teilt den völlig überraschten Bauherren aber mit, dass er nicht bezahlen wird. Er erkläre nämlich die Aufrechnung mit seinem restlichen Honoraranspruch in Höhe von ebenfalls 20.000,00 €.
Hiergegen können die Bauherren nun etwas einwenden, was vor einigen Jahren noch nicht so ging. Sie können – zumindest in vielen Fällen – Minderung des Architektenhonorars geltend machen. Für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) erhält der Architekt laut HOAI 25 %, für die Leistungsphase 8 (Bauüberwachung) 31 % seines gesamten Anspruchs.
Alleine diese beiden von insgesamt neun Leistungsphasen machen also 56 % des Honoraranspruchs aus. Gerade bei kleineren Bauvorhaben wird die Ausführungsplanung nicht vollständig erbracht (z. B. keine Detailzeichnungen). Auch die Bauüberwachung beschränkt sich manchmal auf gelegentliche Besuche der Baustelle.
Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs konnte trotz nicht erbrachter Teilleistungen keine Minderung des Architektenhonorars geltend gemacht werden, wenn schlussendlich ein mangelfreies Bauwerk entstanden ist. Diese Rechtsprechung hat sich geändert. Wenn einzelne Leistungsphasen nicht oder nicht voll erbracht worden sind, kann der Bauherr das Honorar mindern.
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