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In den frühen 70er Jahren lernte man noch in der Schule, dass die Kernenergie die Energie der Zukunft sei, sicher und umweltfreundlich. Wenige Jahre später belehrte Tschernobyl eines Besseren. Nun soll die Zukunft unter anderem Windenergie und Fotovoltaik gehören. Ist das gefahrlos? Auf Windräder sollen wir in Weiden verzichten, weil diese immerhin dem einen oder anderen Vogel gefährlich werden können. Wirklich gefährlich dürften Fotovoltaik-Anlagen nach dem derzeitigen Wissensstand wohl nicht sein, diverse juristische Probleme gibt es allemal.
So bearbeite ich gerade gleich mehrere Fälle, die die fehlerhafte Befestigung von Fotovoltaik-Anlagen auf Dächern betreffen. Gerade bei älteren Dächern wurden gelegentlich ungeeignete Befestigungselemente verwendet. Zum Teil wurden die Dächer dadurch so beschädigt, dass sie nun vollständig erneuert werden müssen. Zum Teil ist Feuchtigkeit in die Dachisolierung eingedrungen. In einem Fall wurden die Fotovoltaik-Elemente so mangelhaft befestigt, dass die Gefahr besteht, dass die Platten bei stärkerem Wind vom Dach geweht werden und Passanten gefährden.
In einem anderen Fall geht es darum, dass auf Grund von noch nicht im einzelnen erforschten Mängeln auf einem Dach nicht einmal annähernd so viel Energie erzeugt wird, wie auf einem etwa gleich großen benachbarten Dach.
Auch Betrüger sind auf dem lukrativen Markt engagiert. Ein Ehepaar leistete eine Vorauszahlung in Höhe von 60.000 € auf Fotovoltaik-Elemente, die dann nie geliefert wurden. Immerhin sitzen die Verkäufer in Haft.
Fazit: Man wähle seinen Vertragspartner sorgfältig. Warum in die Ferne schweifen, seriöse Anbieter gibt es auch und gerade hier.
Die Rechtsgelehrten streiten noch darüber, ob es sich bei einem Vertrag über eine Fotovoltaik-Anlage um einen Kaufvertrag oder um einen Werkvertrag handelt. Dies kann durchaus zu unterschiedlichen Konsequenzen führen. Der Bundesgerichtshof entschied 2004, dass ein Vertrag über die Lieferung und Einbau von Fotovoltaik-Anlagen auf Gebäudedächer ein Kaufvertrag sei. Dies deshalb, weil die Lieferung der Elemente im Vordergrund stehe, die Montage sei völlig untergeordnet. Ich halte dies für falsch, wie einige der Beispielsfälle oben zeigen. Professor Dr. Kniffka, inzwischen Vorsitzender des Zivilsenats beim BGH, der sich ausschließlich mit Baurecht befasst, deutete vor kurzem an, dass der BGH hier möglicherweise seine Meinung ändern wird.
Für die Verjährung ist wichtig, ob man eine Fotovoltaik-Anlage als Bauwerk oder jedenfalls als eine Sache, die für ein Bauwerk verwendet wird, ansieht oder nicht. Im letzteren Fall würde nur eine viel zu kurze zweijährige Gewährleistung-Frist gelten, nimmt man ein Bauwerk an, verjähren die Mängelansprüche erst in fünf Jahren.
Übrigens: Sofern sich im „Kleingedruckten“ eine Verkürzung der Verjährungsfrist findet, ist dies nicht nur gegenüber Verbraucher, sondern auch gegenüber Unternehmern unwirksam.
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