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Verborgenes Vermögen taucht manchmal auf und kann dann zu empfindlichen Konsequenzen führen. Dieser „Hoeneß-Effekt“ wirkt gelegentlich auch in der Vermögensauseinandersetzung geschiedener Eheleute.
Aus gutem Grund hat der Gesetzgeber vorgeschrieben, dass eine Ehe nicht aus einer spontanen Laune heraus geschieden werden kann, sondern erst nach Ablauf eines Trennungsjahres. Erst relativ kurz vor Ablauf dieses Trennungsjahres kann der Scheidungsantrag bei Gericht eingereicht werden. Nach früherem Recht war es nun so, dass die Ehegatten erst zu diesem „Stichtag“ (Zustellung des Scheidungsantrags) Auskunft über ihr jeweiliges Vermögen erteilen mussten. Da blieb genügend Zeit, um Vermögen möglicherweise auch vor dem Finanzamt, jedenfalls aber vor dem Ehegatten zu verbergen. Wusste ein Ehegatte, dass sein Partner noch vor einem Jahr deutlich höheres Vermögen hatte, als er nun zum Zeitpunkt der Scheidung angab, half ihm das nach altem Recht nur in wenigen Fällen. Er musste nämlich beweisen, dass sein Ehepartner „illoyale Vermögensminderungen“ vorgenommen hat, also beispielsweise Vermögen „verschwendet“ oder andere Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen. Hatte der vermögende Ehegatte plausible Erklärungen für die Vermögensminderung, blieb er unbehelligt. Vermutete ein getrenntlebender Ehepartner, dass der andere größere Geldsummen versteckt, lag es vermeintlich nahe, Strafanzeige zu erstatten, um eine Aufklärung über die Ermittlungsbehörden zu erreichen. Dies konnte unter Umständen ein folgenschweres Eigentor bedeuten. Denn die Rechtsprechung nahm gelegentlich an, dass ein Unterhaltsanspruch des Ehegatten, der eine Strafanzeige gegen einen anderen erstattet, verwirkt sein kann.
Seit 2009 hat sich die Rechtslage geändert. Ein Allheilmittel ist dem Gesetzgeber verständlicherweise nicht eingefallen, die Lage hat sich aber für den weniger vermögenden Ehepartner deutlich gebessert. Dieser kann nämlich nun schon sofort nach der Trennung von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. Wenn sich das Vermögen dann in dem knappen Jahr bis zum Scheidungsantrag deutlich vermindert, muss der vermögende Ehegatte darlegen und ggf. beweisen, dass die Vermögensminderung nicht illoyal war, also nicht in der Absicht vorgenommen worden ist, den anderen Ehegatten zu benachteiligen.
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