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Nach dem wegweisenden Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21.07.2010 (Az. 1 BvR 420/09) ist im letzten Jahr die Neuregelung zur gemeinsamen elterlichen Sorge nicht verheirateter Eltern in Kraft getreten. Väter unehelicher Kinder haben es seitdem leichter, ein gemeinsames Sorgerecht auch gegen den Widerstand der Mutter durchzusetzen.
Wird ein Kind geboren, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, so hat grundsätzlich die Mutter das alleinige Sorgerecht. Das gilt – anders als oft angenommen – auch dann, wenn der Vater die Vaterschaft anerkennt und als Vater eingetragen wird. Für ein gemeinsames Sorgerecht ist eine sogenannte Sorgeerklärung beider Elternteile vor dem Jugendamt oder einem Notar erforderlich.
Sperrte sich die Mutter gegen ein gemeinsames Sorgerecht, so hatte der nichteheliche Vater früher keine Möglichkeit, ein Sorgerecht zu erzwingen. Diese Gesetzeslage hat das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2010 für verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber zu einer Neuregelung angehalten. Bis zu der im Jahr 2013 durchgeführten Gesetzesnovelle wurden die Vorschriften von den Gerichten seit dem Urteil so angewandt, dass ein gemeinsames Sorgerecht vom Vater beantragt werden konnte, wenn es dem Kindeswohl nicht widersprach.
Seit der Neufassung des § 1626a BGB und der gleichzeitigen Einführung des § 155a FamFG haben es nichteheliche Väter noch leichter, ein gemeinsames Sorgerecht durchzusetzen. Es wird nämlich zunächst davon ausgegangen, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl entspricht. Wenn die Mutter kein gemeinsames Sorgerecht möchte, muss sie dem Familiengericht darlegen, was dagegen spricht. Dies können z.B. Gründe in der Person des Vaters sein (Gewalt, Drogensucht), eine fehlende Bindung zwischen Kind und Vater oder ein nicht zu entschärfender Konflikt zwischen den Eltern.
Durch die Einführung der neuen Verfahrensvorschrift des § 155a FamFG gibt es zur gerichtlichen Durchsetzung eines gemeinsamen Sorgerechts nun auch die Möglichkeit eines vereinfachten Verfahrens.
Für weitere Fragen zur gemeinsamen elterlichen Sorge und auch für eine außergerichtliche und gerichtliche Vertretung können Sie uns gerne jederzeit kontaktieren.
Rechtsanwältin Vera Templer Fachanwältin für Familienrecht
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