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Viele Autofahrer genießen die „Freiheit“ auf den Autobahnen in Deutschland, auf denen zum Teil nicht eine bestimmte Höchstgeschwindigkeit, sondern die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h vorgeschrieben ist. So manch einer diese Freiheit Genießenden glaubt, dass bei Überschreitung der Richtgeschwindigkeit keine Konsequenzen drohen.
Grundsätzlich richtig ist, dass es sich bei der Richtgeschwindigkeit um eine Empfehlung handelt und nicht um eine Pflicht. Es liegt demnach – anders als bei Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit – bei Überschreitung der Richtgeschwindigkeit keine Ordnungswidrigkeit oder gar Straftat vor.
Ohne Konsequenzen? Das gilt nicht immer:
Das OLG München entschied mit seinem Berufungsurteil vom 01.06.2022, 10 U 7382/21 e, auf eine Mitschuld des die Richtgeschwindigkeit überschreitenden Unfallgeschädigten in Höhe von 25 Prozent.
Der Unfall ereignete sich dadurch, dass der unfallverursachende Beklagte mit seinem Wohnmobil kurzzeitig auf die linke der drei Fahrspuren der Autobahn gekommen und dort mit dem die Richtgeschwindigkeit überschreitenden klägerischem Fahrzeug kollidiert war.
Da in dem Fall unstreitig das Beklagtenfahrzeug von der mittleren auf die linke Spur kam, spricht der Beweis des ersten Anscheins für einen Verstoß des unfallverursachenden Beklagten gegen § 7 Abs. 5 StVO. Dies gilt, wenn die Kollision in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Fahrspurwechsel steht.
Grundsätzlich geht die Rechtsprechung bei einem Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten des § 7 Abs. 5 StVO durch den Spurwechsler von einer Alleinhaftung des Spurwechslers aus. Die Betriebsgefahr des anderen Fahrzeuges tritt dahinter zurück.
Wenn der Spurwechsel allerdings Umstände nachweist, die ein Mitverschulden des anderen Unfallbeteiligten belegen, kommt eine Mithaftung des anderen Unfallbeteiligten in Betracht.
Das OLG München geht zwar zunächst davon aus, dass insbesondere wegen der hohen Geschwindigkeit ein Verstoß gegen § 3 Abs. 3 StVO und damit ein Verstoß des klagenden Unfallbeteiligten gegen ihm obliegende Sorgfaltspflichten nicht vorliegen. Jedoch lastet es dem Kläger eine Mithaftung unter dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr seines Fahrzeuges an.
Das OLG München begründet seine Entscheidung, dem Kläger eine Mitschuld von 25 % anzulasten, wie folgt:
Der Kläger hat die Richtgeschwindigkeit nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen nicht nur unerheblich überschritten. Die Feststellungen in dem Gutachten gehen von einer Geschwindigkeit von 200 km/h aus.
Der gerichtliche Sachverständige hat ausgeführt, dass der Unfall bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit vermeidbar gewesen wäre. Nach Auffassung des OLG München kann sich der Kläger nicht auf die Unvermeidbarkeit berufen, da ein unvermeidbares Ereignis nur dann vorliege, wenn das Ereignis auch bei Anwendung äußerster Sorgfalt nicht hätte vermieden werden können. Demnach wäre es aber in der konkret zu beurteilenden Situation zu einer Vermeidbarkeit gekommen.
Das Gericht führt weiter wörtlich aus:
„Denn auch wenn die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h nach der Autobahn-Richtigkeitsgeschwindigkeits-Verordnung keinen Schuldvorwurf begründet, bedeutet das Fehlen unmittelbarer Sanktionen nicht die rechtliche Irrelevanz auch fürdas Haftungsrecht. Neben dem Umstand, dass regelmäßig ein oberhalb der Richtgeschwindigkeit fahrender Kraftfahrer den Unabwendbarkeitsnachweis für den Unfall gemäß § 7 Abs. 2 StVG (a.F.) nicht führen kann, wirkt sich eine hoheAusgangsgeschwindigkeit auch dahingehend aus, dass sie bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge nicht außer Ansatz bleiben kann.“
Vor diesem Hintergrund kommt das OLG München in seiner Abwägung dazu, dem Kläger eine Mitschuld von 25 Prozent anzulasten.
Wer gerne schnell fährt sollte diese Entscheidung präsent haben. Erfahrungsgemäß können Verkehrsteilnehmer oft die Geschwindigkeit eines sich schnell nähernden Fahrzeuges – gerade auch dann, wenn es von hinten herangefahren kommt – nicht richtig einschätzen, sodass sie schlichtweg aufgrund dieses Unvermögens die Gefahr beim Spurwechsel nicht einschätzen können.
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