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Lange Zeit war die Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) umstritten, bis der BGH sich ihrer annahm und zumindest für die Außengesellschaft festlegte, dass Rechtsfähigkeit vorliege, soweit sie nach außen hin „durch die Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet“ (BGH, 29.01.2001 – II ZR 331/00, Leitsatz).
Aber auch das war bisher in Ermangelung konkreter, gesetzlicher Festlegungen der Auslegung zugänglich.
Immer wieder war die Rechtsform der GbR Gegenstand von rechtlichen Auseinandersetzungen und hat im Laufe der Jahre Konkretisierung ihrer Definition durch Richterrecht erlangt. Insbesondere fehlten detaillierte Kriterien, deren Beweischarakter nicht in Frage stehen, was den Rechtsverkehr erheblich beeinträchtigt, da die gesellschaftsrechtliche Ordnung der einzelnen GbR nicht immer offenkundig zu Tage tritt.
Abhilfe soll ein neu einzurichtendes Gesellschaftsregister schaffen, welches sich an Handels- und Partnerschaftsregister orientiert, wobei die Eintragung keine Gründungsvoraussetzung sein wird.
Nicht-rechtsfähige Innengesellschaften sind damit nicht per se ausgeschlossen.
Die öffentliche Eintragung der GbR über einen Notar, einschließlich ihrer Gesellschafter sowie Haftungsbeschränkungen und Vertretungsbefugnisse, berechtigt zur Führung des Namenszusatzes „eGbR“ bzw. „eingetragene GbR“ und soll zukünftig Rechtssicherheit schaffen, wenn Geschäftsbeziehungen zu einer Organisation mit entsprechender Rechtsform aufgenommen bzw. unterhalten werden.
Das neu zu schaffende Register schafft Publizität, die für andere Personengesellschaften bereits so oder in ähnlicher Form besteht, und erhebt die eGbR damit sozusagen in den „Adelsstand“.
Die Reformen des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) haben grundlegende Änderungen für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur Folge.
Nur um einige zu nennen:
Diese systematische Umstrukturierung betrifft nicht nur die Rechtsform selbst bzw. die ab dem 01.01.2024 neu zu gründenden Gesellschaften, sondern findet auch bei bestehenden Gesellschaften bürgerlichen Rechts ab diesem Zeitpunkt Beachtung.
Gesellschaften, die diese Rechtsform gewählt haben, ist dringend angeraten, die bestehenden Gesellschaftsverträge auf Konformität mit der neuen Gesetzeslage ab 2024 prüfen zu lassen. Mit der „Gesellschaftsfähigkeit“ gehen auch Pflichten einher. Insbesondere ist mit der Eintragung auch an die Meldung zum Transparenzregister zu denken.
14. Juli 2022 Gesellschaftsrecht, Vereinsrecht
Seit der Corona-Pandemie gab es für Vereine Sonderregelungen, die sie vor einer Handlungsunfähigkeit bewahren, wenn sie satzungstechnisch nur mit Präsenz funktionieren. Die gute Nachricht vorweg: Die Schonfrist für Vereine läuft eigentlich zu Ende August aus, wird aber vermutlich durch den Gesetzgeber nun vom Provisorium in eine Dauerlösung überführt. Wi
12. November 2013 Gesellschaftsrecht, Steuerrecht
…durch eine echte Realteilung des vorhandenen Vermögens unter den Gesellschaftern ohne Spitzenausgleich (Zuzahlung eines Gesellschafters) kann ertragsteuerneutral erfolgen 1. Eine ihren Gewinn durch Einnahme – Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermittelnde freiberufliche Steuerberatungs- und Rechtsanwaltssozietät (Mitunternehmersch
17. November 2013 Baurecht, Gesellschaftsrecht
… für vertragswidriges Verhalten auf die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten 1. Im Verhältnis zur Gesellschaft und zu Mitgesellschaftern haftet der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei vertragswidrigem Verhalten grundsätzlich nicht für die Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Absatz 2 BGB), sondern gemäß
22. November 2013 Gesellschaftsrecht
1. Die Entlastung eines Geschäftsführers durch die Gesellschafterversammlung, die ihm anlässlich seiner Abberufung für die zurückliegende Amtszeit erteilt wird, hat nur eine beschränkte Reichweite. Sie stellt den Geschäftsführer nur von solchen Ersatzansprüchen frei, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung bekannt oder jedenfalls erkennbar waren. 2. Wi
03. Januar 2014 Gesellschaftsrecht
… oder darüber hinaus gehender Schadensersatzanspruch eines Anlegers, der aufgrund Täuschung einer sog. mehrgliedriger stillen Gesellschaft beigetreten ist? Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft sind auch auf eine mehrgliedrige stille Gesellschaft anzuwenden, bei der die Kapitalanleger einer aus allen stillen Gesellschaftern einerseits u
07. Januar 2014 Gesellschaftsrecht
Die Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils und der damit verbundene faktische Ausschluss des Anteilsinhabers aus der Gesellschaft setzt einen wichtigen Grund für den Ausschluss des Gesellschafters voraus. Ein solcher wichtiger Grund kann auch vorliegen, wenn zwischen den Gesellschaftern einer personalistisch strukturierten GmbH ein tiefgreifendes Zerw
Das Rechtslexikon erläutert Ihnen allgemeine juristische Fachbegriffe und aus verschiedenen Rechtsgebieten.
Die Düsseldorfer Tabelle enthält Leitlinien zur Berechnung des Unterhalts, insbesondere dem Kindesunterhalt.
Die Kindergeldtabelle zeigt Ihnen die monatlichen Ansprüche auf Auszahlung an die Kindergeldberechtigten.
Die Basiszinstabelle zeigt Ihnen den jeweils aktuellen Basiszinssatz seit 1970 in tabellarischer oder grafischer Ansicht.
Die Bußgeldtabelle zeigt einen Auszug auf dem aktuellen Bußgeldkatalog. Sie nennt die jeweilige Bußgeldhöhe, Punkte und Fahrverbote für Verkehrsordnungswidrigkeiten.
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Zu zahlende Raten können nach Ratenhöhe und Laufzeit unter Berücksichtigung etwaiger Zinsen ermittelt werden.
Hier können Sie die Gebührentabelle für Rechtsanwälte nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) einsehen.
Hier stehen Ihnen verschiedene Zinsrechner zur Berechnung von Zinsen für bestimmte Zeiträume zur Verfügung.