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Richtlinien des BMEL als Grundlage für Bescheide des Veterinäramts
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss das Tier gemäß § 2 Nr. 1 TierSchG seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. So selbstverständlich wie dieser Satz klingt, ist er leider nicht. Viele Tierhalter verstoßen auch heute noch gegen die elementaren Bedürfnisse ihrer Tiere. Zu diesen Bedürfnissen gehört bei in sozialen Gruppen lebenden Tieren auch, dass sie nicht in Einzelhaltung gehalten werden dürfen.
Das Verbot der Einzelhaltung gilt insbesondere auch für Pferde. Nach den vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft 2009 herausgegebenen Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten sind Pferde in Gruppen lebende Tiere, für die soziale Kontakte zu Artgenossen unerlässlich sind. Das Halten eines einzelnen Pferdes ohne Artgenossen widerspricht dem natürlichen Sozialverhalten der Pferde.
Basierend auf § 2 Nr. 1 TierSchG i.V.m. § 16 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TierSchG untersagte das Veterinäramt einem Pferdehalter die Einzelhaltung seines Pferdes. Seit dem Jahr 2017 wird das Pferd alleine gehalten. Das Veterinäramt berief sich bei seinem Haltungsverbot auch auf die vom Bundesministerium herausgegebenen Leitlinien. Demnach ist eine Einzelhaltung eines Pferdes keine art- und bedürfnisgerechte Tierhaltung. Im Dezember 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung (BVerwG 16.12.2024 – 3 B 13.24), dass sich Behörden bei ihren Bescheiden auch auf Leitlinien stützen können. Die darin ausgesprochenen Empfehlungen und Bewertungen stellen eine sachverständige Zusammenfassung dessen dar, was als verlässlicher und gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisstand gelten kann. Die Anwendbarkeit der Leitlinien ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass es sich nicht um eine Rechtsnorm in Form einer Rechtsverordnung nach § 2a Abs. 1 TierSchG handelt. Die unbestimmten Rechtsbegriffe in § 2 Nr. 1 TierSchG können durch Auslegung konkretisiert werden. Was eine den Bedürfnissen des Tieres entsprechende angemessene und verhaltensgerechte Unterbringung ist, lässt sich mithilfe des einschlägigen tiermedizinischen und verhaltenswissenschaftlichen Schrifttums in Umrissen festlegen. Eine Rechtsverordnung zur Regelung der Einzelhaltung von Pferden ist deshalb nicht erforderlich. Der Gesetzgeber muss nicht für alle Tiere bestimmen, wie sie unterzubringen sind. Sofern dem Tierschutz auch durch andere Instrumente - wie z.B. Leitlinien - und durch einen ausreichenden und aktuellen Stand der Forschung verlässlich Rechnung getragen werden kann, ist eine Regelung durch Rechtsverordnung nicht zwingend geboten.
Damit bestätigt das Bundesverwaltungsgericht, dass einer Einzelhaltung von Pferden nicht artgerecht ist und damit jederzeit vom Veterinäramt untersagt werden kann.
Wichtig für alle Tierhalter ist, dass sich Behörden bei ihren Bescheiden auch auf Leitlinien stützen können. So sind insbesondere Pensionspferdebetriebe gehalten, die in den Leitlinien des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft dargestellten Mindestbedingungen für die Pferdehaltung einzuhalten.
Sieger des Rechtsstreits sollte eigentlich das betroffene Pferd sein. Der Wallach musste jedoch sieben lange Jahre vom Erlass des Bescheides des Veterinäramtes bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts warten, bis endlich feststand, dass er nicht länger in Einzelhaltung gehalten werden durfte und somit ein Recht auf Kontakt zu Artgenossen hat.
BVerwG 16.12.2024 – 3 B 13.24
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