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illegale Drogen und OrdnungswidrigkeitGem. § 24 a II 1 Straßenverkehrsgesetz (= StVG) begeht eine Ordnungswidrigkeit, wer ein Kfz führt, obwohl er unter dem Einfluss von berauschenden Mitteln wie z. B. THC, Opiaten oder Amphetaminen steht.Diese Ordnungswidrigkeit hat grundsätzlich für den Ersttäter neben einer Geldbuße i. H. v. 500,00 € ein 1-monatiges Fahrverbot zur Folge.Damit die Fahrt nur als Ordnungswidrigkeit verfolgt wird, ist Voraussetzung, dass die Fahrt folgenlos bleibt und der Fahrer keine Fahrunsicherheiten zeigt. Ansonsten wäre von einer Straftat gem. § 315c oder § 316 Strafgesetzbuch (= StGB) auszugehen. In dem Fall drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe sowie eine Führerscheinsperre von mindestens 6 Monaten.
Drogen als Medizin
Substanzen, welche als illegale Drogen konsumiert werden, werden in der Medizin aber auch zur Behandlung von Krankheiten eingesetzt. THC z. B. im Medikament Dronabinol, Opiate in Fentanylpflastern, Methylphenidat in Ritalin. Als Medikament kann ein Arzt sie durch Rezept einem Erkrankten verordnen.
Bestimmungsgemäße Einnahme des Medikaments
Liegt auch dann eine Ordnungswidrigkeit vor, wenn ein Fahrer das Medikament durch einen Arzt verordnet bekommen und gem. der ärztlichen Verordnung eingenommen hat ?
Tatsächlich gibt es immer wieder auch bei Richtern die Ansicht, dass es ohne Bedeutung sei, ob jemand "die Drogen" legal oder illegal erhalten habe.
Diese Ansicht steht allerdings im Widerspruch zur sog. "Medikamentenklausel" des § 24a II 3 StVG.
Danach ist das Verhalten gerade dann nicht ordnungswidrig, wenn das Medikament so eingenommen wurde, wie es der Arzt verordnet hat. Damit kann in dem Fall gegen einen Fahrer auch kein Bußgeld verhängt, kein Fahrverbot angeordnet werden.
Nicht bestimmungsgemäße Einnahme des Medikaments
Wird ein Medikament allerdings abweichend von der ärztlichen Verordnung eingenommen, ist dies so, als würde jemand eine illegal erworbene Droge einnehmen. In dem Fall begeht der Fahrer also eine Ordnungswidrigkeit.
Trotz bestimmungsgemäßer Einnahme des Medikaments Zweifel an der Fahrtüchtigkeit
Bei der Einnahme von Medikamenten ist stets deren Beipackzettel zu beachten.
Der Fahrer hat vor jeder Fahrt zu prüfen, ob ggf. Nebenwirkungen auftreten, ob er fahrtüchtig ist. Hat er Zweifel, hat er die Fahrt zu unterlassen.
Stellt ein Fahrer also beschriebene Nebenwirkungen fest, fühlt er selbst, dass seine Fahrtüchtigkeit nicht gegeben ist, ist es ihm evtl. auch äußerlich anzumerken, hat er die Fahrt zu unterlassen.
Denn im Falle einer Fahrt im Zustand der Fahruntüchtigkeit liegt nicht mehr nur eine Ordnungswidrigkeit vor, sondern es ist von einer Straftat auszugehen – unabhängig davon, ob die Substanzen im Blut nun auf legalem oder illegalem Weg erworben wurden.
Fazit:
Wenn ein Fahrer eine Droge als Medikament verordnet bekommen hat und es bestimmungsgemäß einnimmt, schützt die "Medikamentenklausel" des § 24a II 3 StVG vor einer Verfolgung der Fahrt als Ordnungswidrigkeit.
Trotzdem muss ein Fahrer immer und vor jeder Fahrt prüfen, ob er auch tatsächlich fahrtauglich ist. Ansonsten läuft er Gefahr, dass ein Verfahren gegen ihn eingeleitet wird.
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