DASD ist ein kostenloser Publikumsservice von
Nach dem endgültigen Auszug eines Mitbewohners haben die verbleibenden Mieter oft ein berechtigtes Interesse daran, ein Zimmer unterzuvermieten, um die Mietkosten zu teilen. Der Bundesgerichtshof stärkt mit einer aktuellen Entscheidung die Rechte von Mietern in Wohngemeinschaften gegenüber dem Vermieter.
In dem entschiedenen Fall bewohnten ursprünglich drei Personen gemeinsam eine Wohnung in Berlin. Alle drei waren als gleichberechtigte Partner im Mietvertrag eingetragen. Nach einiger Zeit entschied sich einer der Bewohner für einen endgültigen Auszug aus der gemeinsamen Unterkunft. Die beiden verbleibenden Mieter wollten daraufhin das frei gewordene Zimmer an eine neue Person untervermieten. Sie baten den Vermieter um die Erlaubnis für diese Untervermietung, da sie die Miete nicht dauerhaft zu zweit tragen wollten. Der Vermieter weigerte sich jedoch hartnäckig, die Zustimmung zu erteilen, und blockierte damit die Neuaufnahme eines Untermieters.
Die zentrale Frage des Rechtsstreits war, ob den verbleibenden Mietern ein Anspruch auf die Erlaubnis zur Untervermietung zusteht. Das Gesetz sieht vor, dass ein Mieter einen Teil des Wohnraums einem Dritten überlassen darf, wenn für ihn nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse entsteht. Der Wunsch, die monatlichen Kosten durch eine Untervermietung zu reduzieren, stellt laut den Richtern ein solches berechtigtes Interesse dar. Dies gilt insbesondere dann, wenn durch die finanzielle Entlastung ein drohender Wohnungsverlust verhindert werden kann. Die Mieter müssen nicht erst in finanziellen Zahlungsverzug geraten, bevor sie dieses Recht geltend machen können.
Bei einer Mehrheit von Mietern genügt es für einen Anspruch auf Erlaubnis zur teilweisen Gebrauchsüberlassung, wenn das berechtigte Interesse an der Untervermietung nur bei den in der Wohnung verbleibenden Mietern vorliegt, sofern ein Mitmieter endgültig ausgezogen ist.
Der Vermieter versuchte die Verweigerung damit zu rechtfertigen, dass ihm durch eine Untervermietung ein erhöhter Aufwand entstehen könnte. Er befürchtete beispielsweise einen größeren Aufwand bei einer eventuellen späteren Räumung der Wohnung. Diese Argumente ließen die Richter jedoch nicht gelten. Ein möglicher Mehraufwand ist eine zwangsläufige Folge jeder erlaubten Untervermietung und rechtfertigt für sich genommen keine Ablehnung. Auch die bloße Tatsache, dass der ausgezogene Mieter rein rechtlich noch im Vertrag steht und theoretisch im Innenverhältnis für die Miete haftet, ändert nichts am berechtigten Interesse der verbleibenden Bewohner. Sie müssen sich nicht darauf verweisen lassen, das Geld mühsam von dem ausgezogenen Ex-Mitbewohner einzufordern, wenn dadurch das Risiko besteht, dass dieser die Kündigung der gesamten Wohnung erzwingt.
Wenn Sie in einer Wohngemeinschaft leben und ein Mitmieter auszieht, haben Sie gute Chancen, die Erlaubnis zur Untervermietung für das freie Zimmer gerichtlich durchzusetzen. Ihr Vermieter darf die Zustimmung nicht ohne triftigen Grund verweigern, wenn Sie darlegen können, dass Sie auf die finanzielle Beteiligung eines Untermieters angewiesen sind, um die Wohnung halten zu können. Wichtig ist dabei, dass der ausziehende Mieter die Wohnung endgültig verlassen hat. Der Vermieter kann die Erlaubnis zudem nur dann von einer Mieterhöhung abhängig machen, wenn ihm die Überlassung ohne einen solchen Zuschlag unzumutbar wäre – etwa bei einer Überbelegung. Bleibt die Anzahl der Bewohner jedoch gleich, ist ein solcher Zuschlag oft nicht gerechtfertigt.
Grundsätze des Urteils:
Quelle: BGH, Beschluss vom 07.10.2025 - VIII ZR 11/24
BGH Urteil, Untervermietung, Wohngemeinschaft, Mietrecht, berechtigtes Interesse, Mitmieter Auszug
Das Rechtslexikon erläutert Ihnen allgemeine juristische Fachbegriffe und aus verschiedenen Rechtsgebieten.
Die Düsseldorfer Tabelle enthält Leitlinien zur Berechnung des Unterhalts, insbesondere dem Kindesunterhalt.
Die Kindergeldtabelle zeigt Ihnen die monatlichen Ansprüche auf Auszahlung an die Kindergeldberechtigten.
Die Basiszinstabelle zeigt Ihnen den jeweils aktuellen Basiszinssatz seit 1970 in tabellarischer oder grafischer Ansicht.
Die Bußgeldtabelle zeigt einen Auszug auf dem aktuellen Bußgeldkatalog. Sie nennt die jeweilige Bußgeldhöhe, Punkte und Fahrverbote für Verkehrsordnungswidrigkeiten.
Mit der DASD Pfändungstabelle können Sie die Netto-Auszahlung nach Monat, Woche und Tag berechnen. Die Pfändungstabellen seit 2002 stehen zur Verfügung.
Um Ihr Kostenrisiko zu berechnen, steht Ihnen ein Prozesskostenrechner sowie eine Quotentafel, unentbehrlich insbesondere bei Vergleichen, zur Verfügung.
Mit dem Mehrwertsteuer-Rechner können Steuerbeträge schnell ermittelt werden.
In der Kostentabelle lassen sich die Gebühren nach RVG, GKG, PKH und GNotKG berechnen.
Zu zahlende Raten können nach Ratenhöhe und Laufzeit unter Berücksichtigung etwaiger Zinsen ermittelt werden.
Hier können Sie die Gebührentabelle für Rechtsanwälte nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) einsehen.
Hier stehen Ihnen verschiedene Zinsrechner zur Berechnung von Zinsen für bestimmte Zeiträume zur Verfügung.