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Eigentlich sollte es eine Selbstverständlichkeit sein, kein Arbeitsverhältnis einzugehen, wenn die wesentlichen Punkte nicht schriftlich festgehalten werden. Der Alltag vieler Arbeitnehmer sieht freilich anders aus. Dass dies erhebliche Risiken, z.B. im Bereich der Steuern und der Sozialversicherung, birgt, liegt auf der Hand. Allerdings ergeben sich auch im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers unter Umständen erhebliche Nachteile für den Arbeitnehmer.
In einem im Januar 2015 vom Sozialgericht Gießen entschiedenen Fall stritt ein Arbeitnehmer um Insolvenzgeld. Er hatte als Fernfahrer für eine GmbH gearbeitet, über deren Vermögen nach dem Ende seines Arbeitsverhältnisses das Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Das Arbeitsverhältnis war nur mündlich vereinbart; die Höhe der Vergütung ebenfalls. Einzig die Tachoscheiben, der vom klagenden Mitarbeiter geleisteten Fahrten standen als Indiz dafür, dass überhaupt ein Arbeitsverhältnis bestanden hatte, zur Verfügung.
Da der faktische Geschäftsführer der Arbeitgeberin nach der Insolvenz abgetaucht und unbekannten Aufenthalts war, Stand letztlich nur das Wort des betroffenen Arbeitnehmers für die Höhe der Vergütung, welche für die Bemessung seines Insolvenzgeldes maßgeblich ist.
Exkurs: Insolvenzgeld:
Mit dem ihm grundsätzlich zustehenden Insolvenzgeld ist ein Arbeitnehmer bis zu maximal drei Monatsgehältern aus dem Zeitraum vor Insolvenzeröffnung vor einem Ausfall geschützt. Das Gehalt wird bei Vorlage entsprechender Gehaltsabrechnungen an den Insolvenzverwalter sowie die Erstellung einer sog. Insolvenzgeldbescheinigung durch diesen von der Agentur für Arbeit gezahlt, welche wiederum dann die offene Forderung für die öffentliche Hand zur Insolvenztabelle anmeldet.
Vorliegend verweigerte der Insolvenzverwalter allerdings gerade die Erstellung einer Bescheinigung, weil gerade die Höhe der angeblichen Vergütung nicht belegt sei. Dies veranlasste die zuständige Agentur für Arbeit den Insolvenzgeldantrag ihrerseits abschlägig zu bescheiden.
In der letztlich im Klagewege zu entscheidenden Sache scheiterte der Arbeitnehmer auch vor dem Sozialgericht.
Dieses entschied, dass der Ablehnungsbescheid der Agentur für Arbeit rechtmäßig sei. Die letztlich mangelnde Nachweisbarkeit der Höhe der vereinbarten Vergütung schließe eine Zahlung von Insolvenzgeld aus. Die nicht formgerechte Eingehung eines Arbeitsverhältnisses müsse sich der Arbeitnehmer zum eigenen Nachteil zurechnen lassen.
Dabei schloss das Gericht auch einen Ausweg über die Berechnung einer an den ortsüblichen Sätzen orientierten Vergütung aus, wie das BGB dies im Falle des Fehlens einer Vergütungsvereinbarung vorsehe. Die entsprechenden Vorschriften zielten nämlich, so das Gericht, ausschließlich auf Fälle ab, in denen die Vereinbarung einer Vergütung unterblieben sei. Hier sei aber eine Vergütung vereinbart worden, ohne allerdings nachweisbar zu sein.
Für den betroffenen Arbeitnehmer ist dies alles in allem eine harte Entscheidung, da er seine privilegierte Gläubigerstellung und einen grundsätzlich sicheren Auszahlungsanspruch verliert. Die Konsequenz hieraus kann nur sein, keine Arbeitsverhältnisse einzugehen, welche nicht schriftlich fixiert werden. [SG Gießen, Urt. v. 07.01.2015 – Az. S 14 AL 17/12]
25. September 2013 Insolvenz- und Sanierungsrecht
Der Insolvenzverwalter über das Vermögen der FlexStrom AG, Rechtsanwalt Dr. Schulte-Kaubrügger, hat mit Serienbrief vom 30.08.2013 die Gläubiger des insolventen Stromlieferanten über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens per 01.07.2013 informiert und den weiteren Verlauf des Verfahrens dargelegt. Die Briefe haben die bundesweit zigtausenden Gläubige
15. November 2013 Insolvenz- und Sanierungsrecht
BGH: Spart ein Insolvenzschuldner aus unpfändbarem Einkommen Rücklagen an, werden diese pfändbar und unterliegen dem Insolvenzbeschlag Der BGH hat mit Beschluss vom 26.09.2013 klargestellt, dass Sparrücklagen von Insolvenzschuldnern auch dann pfändbar sind, wenn sie aus unpfändbarem und damit zunächst dem Insolvenzbeschlag entzogenem Einkommen des Schuldners ge
16. November 2013 Insolvenz- und Sanierungsrecht
… nach Rücknahme eines Antrags auf Zwangsverwaltung Der Bundesgerichtshof hat sich in einer Entscheidung vom 10.10.2013 mit den Auswirkungen der Aufhebung einer Zwangsverwaltung, welche parallel zu einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Grundstückseigentümers erfolgt, auseinandergesetzt. Dies ist von besonderer Bedeutung, weil sich für
18. November 2013 Insolvenz- und Sanierungsrecht
… gegen Anmeldung einer als deliktisch qualifizierten Forderung Der für insolvenzrechtliche Fragen zuständige neunte Senat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 10.10.2013 entschieden, dass ein Insolvenzschuldner die Entscheidung darüber, ob eine zur Insolvenztabelle als deliktisch, d.h. auf einer unerlaubten Handlung beruhend, angemeldete
14. Juli 2014 Insolvenz- und Sanierungsrecht
Am 01.07.2014 ist die zweite Stufe der Insolvenzrechtsreform in Kraft getreten. Sie bringt signifikante Änderungen, insbesondere im Bereich der für natürliche Personen (d.h., Schuldner, die keine Gesellschaften o.ä. sind) so wichtigen Restschuldbefreiung. Kern dieser Stufe der Reform ist, wie der Titel des Gesetzes schon verrät allerdings auch eine Stärkung der Gläubi
06. Juli 2015 Insolvenz- und Sanierungsrecht
Gemäß Bekanntmachung zu den §§ 850c und 850f der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekannt-machung 2015) des Bundesjustizministeriums erhöhen sich mit Wirkung zum 01.07.2015 die sog. Pfändungsfreibeträge. Die vollständige Tabelle nebst nützlichen Erläuterungen kann auf der Internetseite des BMJV eingesehen werden.
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