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… gegen Anmeldung einer als deliktisch qualifizierten Forderung
Der für insolvenzrechtliche Fragen zuständige neunte Senat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 10.10.2013 entschieden, dass ein Insolvenzschuldner die Entscheidung darüber, ob eine zur Insolvenztabelle als deliktisch, d.h. auf einer unerlaubten Handlung beruhend, angemeldete Forderung von der Restschuldbefreiung ausgenommen wird, im Wege der negativen Feststellungsklage erzwingen kann.
Hintergrund ist die in Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person (d.h. nicht einer Gesellschaft) in aller Regel den Verfahrenszweck bildende Restschuldbefreiung. Dem Schuldner werden hierdurch die nach Ablauf der sog. Restschuldbefreiungsphase verbleibenden Schulden erlassen. Voraussetzung ist die Stellung eines Eigenantrages, die Beachtung bestimmter Pflichten bzw. Obliegenheiten des Schuldners für einen festgelegten Zeitraum von 6 Jahren und das Ausbleiben sonstiger Ausschlussgründe.
Eine Möglichkeit für Insolvenzgläubiger, diese Wirkung im Hinblick auf ihre Forderungen zu verhindern, ist die Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle mit dem Zusatz „Forderung aus unerlaubter Handlung“. Dieser Zusatz führt, sofern er unwidersprochen bleibt, alsdann bei der Entscheidung über die Restschuldbefreiung dazu, dass diese Forderung hiervon ausgenommen ist.
Der Schuldenr wiederum kann einer solchen Feststellung widersprechen, was entsprechend in der Insolvenztabelle vermerkt wird. Bleibt es dabei, erfasst die Restschuldbefreiung auch die „deliktische“ Forderung. Dem Gläubiger bleibt dann nur die Klage auf Feststellung als „deliktisch begründet“, welche er zwar „alsbald“ erheben soll, für welche er aber grds. bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens Zeit hat.
Ein Zuwarten des Gläubigers kann mit Blick auf die Verfahrenskosten z.B. sinnvoll sein, weil zuerst abgewartet werden soll, wie sich etwa die Erwerbsaussichten des Schuldners entwickeln. Teils bleibt eine sofortige Feststellungsklage des Gläubigers aber auch wegen Überlastung aus, etwa bei Krankenkassen, welche derartige Fälle als Gläubiger bzgl. nicht abgeführter Arbeitsentgeltanteile zu zehntausenden vorliegen haben. Für den Schuldner kann dies teils jahrelanges Warten bedeuten.
Bisher verwies die Rechtsprechung die betroffenen Insolvenzschuldner darauf, dass es ihnen zuzumuten sei, abzuwarten, bis der Gläubiger seinerseits auf Feststellung klage. Der Widerspruch des Schuldners gegen die deliktische Qualifizierung reiche als Schutz zunächst aus. Folglich fehle es für eine negative Feststellungsklage des Schuldners am sog. negativen Feststellungsinteresse.
Dies hat der BGH nun anders entschieden. Der Schuldner habe sehr wohl ein berechtigtes Interesse an einer (endgültiger) Rechtssicherheit im Hinblick auf die Frage, ob eine gegen ihn gerichtete Forderung nun an der Restschuldbefreiung teilnehme oder nicht.
„Für ihn“, so das Urteil wörtlich, „würde es eine erhebliche Härte bedeuten, wenn er erst nach dem Ablauf der Wohlverhaltensperiode erführe, dass eine Forderung, die unter Umständen sogar seine wesentliche Verbindlichkeit ausmacht, von der Restschuldbefreiung ausgenommen wäre. (…) ob der mit der (vollständigen) Restschuldbefreiung nach der Insolvenzordnung beabsichtigte wirtschaftliche Neubeginn gelingen kann, ist dagegen regelmäßig von existentieller Bedeutung. Aus Sicht des Gläubigers mag es sinnvoll sein, mit der Erhebung der titelergänzenden Feststellungsklage zuzuwarten, bis abzusehen ist, ob sich der mit dem weiteren Rechtsstreit verbundene zusätzliche Aufwand an Zeit und Kosten lohnt, zumal der Anspruch des Gläubigers auf Feststellung des Rechtsgrundes nicht nach den Vorschriften verjährt, welche für die Verjährung des Leistungsanspruchs gelten (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2010 – IX ZR 247/09, BGHZ 187, 337 Rn. 12 ff). Dieses Interesse übersteigt jedoch nicht dasjenige des Schuldners an einer alsbaldigen Klärung der Rechtslage.“ [BGH, Urt. v. 10.10.2013 – Az. IX ZR 30/13]
25. September 2013 Insolvenz- und Sanierungsrecht
Der Insolvenzverwalter über das Vermögen der FlexStrom AG, Rechtsanwalt Dr. Schulte-Kaubrügger, hat mit Serienbrief vom 30.08.2013 die Gläubiger des insolventen Stromlieferanten über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens per 01.07.2013 informiert und den weiteren Verlauf des Verfahrens dargelegt. Die Briefe haben die bundesweit zigtausenden Gläubige
15. November 2013 Insolvenz- und Sanierungsrecht
BGH: Spart ein Insolvenzschuldner aus unpfändbarem Einkommen Rücklagen an, werden diese pfändbar und unterliegen dem Insolvenzbeschlag Der BGH hat mit Beschluss vom 26.09.2013 klargestellt, dass Sparrücklagen von Insolvenzschuldnern auch dann pfändbar sind, wenn sie aus unpfändbarem und damit zunächst dem Insolvenzbeschlag entzogenem Einkommen des Schuldners ge
16. November 2013 Insolvenz- und Sanierungsrecht
… nach Rücknahme eines Antrags auf Zwangsverwaltung Der Bundesgerichtshof hat sich in einer Entscheidung vom 10.10.2013 mit den Auswirkungen der Aufhebung einer Zwangsverwaltung, welche parallel zu einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Grundstückseigentümers erfolgt, auseinandergesetzt. Dies ist von besonderer Bedeutung, weil sich für
14. Juli 2014 Insolvenz- und Sanierungsrecht
Am 01.07.2014 ist die zweite Stufe der Insolvenzrechtsreform in Kraft getreten. Sie bringt signifikante Änderungen, insbesondere im Bereich der für natürliche Personen (d.h., Schuldner, die keine Gesellschaften o.ä. sind) so wichtigen Restschuldbefreiung. Kern dieser Stufe der Reform ist, wie der Titel des Gesetzes schon verrät allerdings auch eine Stärkung der Gläubi
16. April 2015 Insolvenz- und Sanierungsrecht
Eigentlich sollte es eine Selbstverständlichkeit sein, kein Arbeitsverhältnis einzugehen, wenn die wesentlichen Punkte nicht schriftlich festgehalten werden. Der Alltag vieler Arbeitnehmer sieht freilich anders aus. Dass dies erhebliche Risiken, z.B. im Bereich der Steuern und der Sozialversicherung, birgt, liegt auf der Hand. Allerdings ergeben sich au
06. Juli 2015 Insolvenz- und Sanierungsrecht
Gemäß Bekanntmachung zu den §§ 850c und 850f der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekannt-machung 2015) des Bundesjustizministeriums erhöhen sich mit Wirkung zum 01.07.2015 die sog. Pfändungsfreibeträge. Die vollständige Tabelle nebst nützlichen Erläuterungen kann auf der Internetseite des BMJV eingesehen werden.
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