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Gute Nachrichten aus Karlsruhe: Am 28. Juni 2019 hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden,
dass Kliniken bzw. Ärzte auch für die Folgen eines psychologischen Schocks verantwortlich sein können, der durch einen Behandlungsfehler bei nahen Angehörigen ausgelöst wird.
Bisher hatten Angehörige nur in den Fällen des sogenannten Schockschadens einen eigenen Schmerzensgeldanspruch. Voraussetzung dafür war, dass der Patient an den Folgen des Behandlungsfehlers gestorben ist . Zudem musste die Trauer des Angehörigen so stark sein, dass sich daraus eine eigenständige Krankheit entwickelt hat.
Die Angehörigenrechte wurden letztmals im Jahr 2017 gestärkt durch das auf Druck der EU eingeführte Hinterbliebenengeld. Seit dem können Angehörige von Patienten, die aufgrund eines Behandlungsfehlers verstorben sind, auch bei „normaler“ Trauer Schmerzensgeld für den Verlust der ihnen nahestehenden Person verlangen.
Der BGH nahm den Fall einer Ehefrau, die ihren Ehemann aufgrund eines Behandlungsfehlers wochenlang in Gefahr wähnte und deshalb nachweislich psychisch erkrankte zum Anlass, um die Angehörigenrechte erneut zu stärken. Er erweitert in dieser Entscheidung den Anwendungsbereich bei Schockschäden: Den Angehörigen steht nun bereits dann ein Schadensersatzanspruch zu, wenn die Folgen des Behandlungsfehlers dazu geführt haben, dass der Angehörigen aus Sorge hierdurch nachweisbar erkrankt ist.
Wir begrüßen diese Entscheidung ausdrücklich und halten sie zudem für längst überfällig. Sehr oft erleben wir, dass die Angehörigen der von einem Behandlungsfehlern betroffenen Patienten sehr stark unter den Folgen leiden und psychisch häufig mindestens genauso von den Auswirkungen betroffen sind. Wir sahen uns bisher immer wieder mit dem Problem konfrontiert, den Angehörigen nahebringen zu müssen, dass hier kein eigener Entschädigungsanspruch besteht. Dies hat jetzt zum Glück ein Ende.
Sven Wilhelmy, Rechtsanwalt und Partner
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