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Sie wollen sich von ihrem Ehegatten trennen oder haben sich bereits getrennt? Hier gebe ich Ihnen einen Überblick über die Regelungsmöglichkeiten bei einer anstehenden Scheidung. Bitte beachten Sie, dass in jedem Einzelfall eine individuelle anwaltliche Beratung sinnvoll und fast immer notwendig ist.
Thema: Ehegatten & Unterhalt
Ab der Trennung hat der Ehepartner mit dem geringeren Einkommen grundsätzlich einen Anspruch gegen den anderen Ehegatten auf Trennungsunterhalt. Dieser Anspruch endet mit der Rechtskraft der Scheidung. Auf ihn kann nicht vertraglich verzichtet werden. Wichtig zu bedenken ist immer auch die Frage, ob ein Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt besteht. Nach der Rechtskraft der Scheidung kann ein Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt gegeben sein. Zum Beispiel bei Kinderbetreuung oder Behinderung oder Krankheit. Mit einem Notarvertrag können also unter anderem Regelungen zum nachehelichen Ehegattenunterhalt sinnvoll vereinbart werden. Diese dürfen aber im Einzelfall nicht gegen die guten Sitten und die Rechtsordnung verstoßen.
Thema: Kinder & Scheidung
Die Trennung und auch die Scheidung haben noch keinen Einfluss auf das Sorgerecht. Denn grundsätzlich bleibt es beim gemeinsamen Sorgerecht, sofern die elterliche Sorge zuvor gemeinsam ausgeübt wurde. Nach einer Trennung oder Scheidung sollte allerdings einvernehmlich geregelt werden, bei welchem Elternteil die Kinder den Aufenthalt haben. Wird eine solche gemeinsame Einigung nicht erzielt, müsste gegebenenfalls gerichtlich festgestellt werden, wer die elterliche Sorge weiter ausübt.
Der Elternteil, bei dem sich die Kinder nicht hauptsächlich aufhalten, hat ein sogenanntes Umgangsrecht.
Alternativ kann auch ein Wechselmodell vereinbart werden.
Thema: Vermögen & Scheidung
Wenn die Eheleute nicht in einem Ehevertrag andere Vereinbarungen getroffen haben, leben sie nach deutschem Recht in der sogenannten Zugewinngemeinschaft. Eine Änderung dieses gesetzlichen Güterstandes erfolgt durch einen notariellen Vertrag; einem Ehevertrag. Dieser Ehevertrag kann dabei bereits vor der Eheschließung oder zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Heirat geschlossen werden. Möglich ist dabei neben Gütergemeinschaft und Gütertrennung auch noch eine deutsch-französische Wahlgüterzugewinngemeinschaft.
Ohne Ehevertrag kann ein Ehegatte mit der Scheidung die Durchführung des sogenannten Zugewinnausgleichs verlangen. Dann muss festgestellt werden, wie viel beide Ehegatten während der gemeinsamen Ehe an Vermögen erwirtschaftet haben. Gerechnet wird dabei Anfangsvermögen minus Endvermögen. Der Ehegatte mit mehr Zugewinn muss dann dem anderen Ehegatten die Hälfte der Differenz beider Zugewinne erstatten.
Gerade bei Unternehmerehen ohne Ehevertrag können sich bei erheblichen Unternehmenswertsteigerungen oft überraschend hohe Zugewinnausgleichsforderungen ergeben.
Thema: Scheidung und gemeinsamen Immobilien
Egal ob Familienwohnung oder die weitere Finanzierung der Eigentumswohnung oder des eigenen Hauses - eine einvernehmliche Regelung ist oft günstiger als ein aufwändiger Gerichtsstreit.
Während der in der Immobilie verbleibende Ehegatte dem anderen Ehepartner in der Regel eine monatliche Nutzungsentschädigung schuldet, so haften doch beide Eheleute weiterhin für die nach der Trennung bzw. dem Auszug verbrauchte Energie, Gas, Wasser, Telefon etc. Zumindest solange der Lieferant nicht von der Trennung bzw. dem Auszug informiert worden ist. Diese Mithaftung gilt sogar dann, wenn nur der andere Ehepartner vor der Trennung bzw. dem Auszug den Liefervertrag geschlossen hat.
Thema: Mietwohnung & Scheidung
Bei einer gemieteten Ehewohnung können sich die Eheleute nach § 1568a Abs. 3 Nr. 1 BGB auch ohne richterliche Hilfe darüber verständigen, wer die Wohnung fortan nutzt bzw. mietet und dies dem Vermieter mitteilen. Der Vermieter ist an die Entscheidung der Eheleute gebunden. Derjenige Ehepartner, welcher in der vormaligen Ehewohnung verbleiben soll, tritt dann an die Stelle des überlassenden Ehepartners und setzt das vormals von beiden Eheleuten eingegangene Mietverhältnis allein fort. Diese Möglichkeit besteht jedoch nach § 1568a Abs. 6 BGB nur für den Zeitraum eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Ehescheidung.
Das zuständige Familiengericht kann aber auch auf Antrag eine Wohnungszuweisung nach § 1568a BGB an einen der beiden Ehegatten vornehmen. Dies gilt bei Eigentumswohnungen der Ehegatten oder bei gemieteten Ehewohnungen.
Thema: Hausrat & Scheidung
Entweder einigen sich die Eheleute über die Aufteilung selbst schriftlich. Oder das Gericht kann zunächst eine vorläufige Aufteilung und ab der Scheidung dann eine endgültige Aufteilung des Hausrates vornehmen.
Thema Versicherungsverträge & Scheidung
Aufgrund der Scheidung ergeben sich zum Beispiel bei der Kranken-, oder Haftpflichtversicherung gravierende Änderungen. Während der Ehe können etwa Ehegatten und gemeinsame Kinder bei einem Ehegatten in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei mitversichert sein. Mit der rechtskräftigen Scheidung erlischt in jedem Fall diese Mitversicherung. Es besteht jedoch die Möglichkeit, sich innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft der Scheidung freiwillig weiter zu versichern. Dies muss aber ausdrücklich bei der Krankenversicherung beantragt werden (§ 9 SGB V).
Hier besteht in jedem Fall Regelungsbedarf, da sich auch der aus der Versicherung ausscheidende Ehepartner nach der Scheidung selbst versichern muss.
Thema: Steuerklasse & Scheidung
Die steuerlichen Veranlagungszeiträume erfassen in aller Regel das gesamte Kalenderjahr. Ist dann innerhalb dieses Veranlagungszeitraumes auch nur für einen Tag eine bestimmte Voraussetzung gegeben, erstreckt sich dies auf den gesamten Veranlagungszeitraum.
Ehegatten haben zwei Möglichkeiten. Nämlich, dass entweder beide jeweils die Steuerklasse IV wählen oder einer wählt die Steuerklasse III, so dass der andere dann zwangsläufig die Steuerklasse V wählen muss. Beide Möglichkeiten sind jedoch nur solange möglich, wie die Ehe noch besteht und die Ehegatten noch nicht dauernd getrennt leben.
Nachdem es jedoch für den gesamten Veranlagungszeitraum ausreicht, wenn diese Voraussetzung (Bestehen der Ehe und keine dauernde Trennung) an nur einem Tag vorliegt, kann die Wahl der Steuerklassen in dem gesamten Kalenderjahr der Trennung noch aufrecht erhalten bleiben. In dem Kalenderjahr, das auf die Trennung folgt, liegen diese Voraussetzungen jedoch nicht mehr vor, so dass dann die Wahl der Steuerklassen geändert werden muss. In der Regel ist es für den dann Alleinerziehenden sinnvoll die Steuerklasse II zu wählen, wohingegen der andere Ehegatte, welcher nicht alleinerziehend ist, in der Regel wieder in die Steuerklasse I wechseln muss.
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Die Düsseldorfer Tabelle enthält Leitlinien zur Berechnung des Unterhalts, insbesondere dem Kindesunterhalt.
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