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In meinem Beitrag Operation mit Nebenwirkungen ging es darum, wie wichtig es ist, beim Aufklärungsgespräch vor einer OP nachzufragen, ob eine Vollnarkose wirklich notwendig ist oder ob es möglicherweise Behandlungsalternativen gibt.
Das Oberlandesgerichts Hamm hat sich in einem kürzlich veröffentlichten Urteil (Az. 26 U 3/14 vom 15. Dezember 2017) mit einem Thema auseinandergesetzt, das sehr gut zu dem o.a.Beitrag passt. In dem Urteil ging es um die Aufklärung über Behandlungsalternativen.
Der Senat entschied, dass einr Patient in aller Ausführlichkeit über eine bestehende Alternative einer konservativen Behandlungsmöglichkeit aufgeklärt werden muss, wenn nur eine relative Notwendigkeit zur Durchführung eines operativen Eingriffs (relative Indikation) besteht.
Relative Indikation bedeutet, dass zwar ein Grund besteht, eine Operation durchzuführen, sie aber nicht zwingend notwendig ist. In der Regel gibt es Behandlungsalternativen, die ein gleich gutes oder geringfügig schlechteres Behandlungsergebnis erwarten lassen. Der Fall
Vorsicht bei unnötigen OperationenDer damals 59-jährige Kläger suchte wegen seit Jahren anhaltender Rückenschmerzen eine Klinik auf. Dort wurde eine Verengung des Wirbelkanals der Lendenwirbelsäule diagnostiziert. Der behandelnde Arzt riet zur Operation, obwohl es eine nicht operative Behandlungsalternative gab.
Es kam wie es kommen musste: Die Operation verlief nicht wie gewünscht. Nach der Operation ging es dem Kläger schlechter als vorher. Er hatte u.a. Lähmungserscheinungen in den Beinen und den Füßen und war fortan auf einen Rollstuhl angewiesen.
Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der Arzt den Kläger über eine bestehende nicht operative Alternative hätte aufklären müssen. Eine absolute Notwendigkeit für die Operation habe nicht bestanden. Dem Kläger wurde daher vom Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 75.000 Euro zugesprochen. Außerdem muss der Beklagte dem Kläger den materiellen Schaden ersetzen.
Der rechtliche Gedanke hinter der Entscheidung
Grundsätzlich, so die Rechtsprechung, liegt die Wahl der Behandlungsmethode im alleinigen Verantwortungsbereich des Arztes. Etwas anderes gilt dann, wenn mehrere gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten bestehen. In diesem Fall muss der Arzt den Patienten hierüber aufklären und ihm die Entscheidung über die Behandlungsmethode überlassen. Besteht, wie im vorliegenden Fall, nur eine relative Operationsindikation, muss die Aufklärung auch die Möglichkeit und die Folgen einer abwartenden Behandlung oder gar die eines Nichtstuns beinhalten. Fazit:
Aus unserer täglichen Praxis heraus können wir bestätigen, dass der Fall, der dem Urteil des OLG Hamm zugrunde lag, leider kein Einzelfall ist. Es kommt sehr häufig vor, dass Patienten zu unnötigen Operationen gedrängt werden, obwohl noch nicht alle konservativen Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind. Hier werden Patienten unnötigen Risiken ausgesetzt. Es empfiehlt sich daher, beim Aufklärungsgespräch explizit nach Behandlungsalternativen zu fragen und sich zudem eine zweite Meinung bei einem anderen Arzt einzuholen.
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