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Dass im Erbfall möglicherweise Erbschaftsteuer zu zahlen ist, ist weitgehend bekannt. Das Wissen darüber, wann Schenkungsteuer anfällt, führt ein Schattendasein.
Wussten Sie zum Beispiel, dass jede Schenkung von Geldbeträgen prinzipiell entweder vom Schenker , aber auch vom Beschenkten dem Finanzamt anzuzeigen sind?
Nach meiner Wahrnehmung wird oft übersehen, dass eine Erbschaft und eine Schenkung steuerlich völlig gleich behandelt werden. Sowohl die Erbschaftsteuer als auch die Schenkungsteuer sind im gleichen Gesetz, dem Erbschaft-und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt. Während sich die Erbschaftsteuer auf Erwerbe von Todes wegen bezieht, erfasst die Schenkungsteuer vergleichbare Vermögenserwerbe unter Lebenden. Für die Besteuerung dieser Erwerbsvorgänge gelten im Wesentlichen die gleichen Regelungen wie für die Erbschaftsteuer.
In der Praxis stelle ich fest, dass häufig Unkenntnis darüber besteht, dass jede Schenkung innerhalb einer Frist von drei Monaten entweder vom Schenker oder vom Beschenkten beim zuständigen Finanzamt anzuzeigen ist. Diese Anzeigepflicht entfällt, wenn die Schenkung unter Lebenden beispielsweise notariell beurkundet ist, was regelmäßig bei Immobilienübertragungen der Fall ist. Das Finanzamt wird durch das Notariat automatisch informiert.
Geldschenkungen hingegen werden meist nicht notariell beurkundet, sodass sowohl der Empfänger der Schenkung als auch der Schenker selbst verpflichtet sind, dem Finanzamt hierüber Anzeige zu machen. Bei einem Verstoß gegen die Anzeigepflicht kann im Einzelfall der Tatbestand einer Steuerhinterziehung oder leichtfertigen Steuerverkürzung gegeben sein, wenn wegen einer unterlassenen Anzeige die Steuer nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt wird.
Nur der Erwerb, bei dem zweifelsfrei feststeht, dass eine Steuerpflicht bzw. Steuerzahlungspflicht nicht besteht, ist nicht anzeigepflichtig. Da unabhängig vom Verwandtschaftsverhältnis grundsätzlich ein Freibetrag von 20.000 € vom Gesetz gewährt wird, sind Schenkungen bis zu diesem Betrag zunächst unproblematisch. Da die Freibeträge jedoch nur alle 10 Jahre zur Verfügung stehen, darf bei nicht unmittelbar miteinander verwandten Personen, aber auch bei Lebensgefährten, der Schenkungsbetrag innerhalb von 10 Jahren insgesamt nicht höher als 20.000 € sein. Damit scheiden steuerfreie Immobilienübertragungen an den Lebensgefährten weitgehend aus.
Bei der Frage, was steuerlich als Schenkung anzusehen ist, ist von dem Grundsatz auszugehen, dass jede Zuwendung, die das Vermögen des Empfängers vermehrt als steuerpflichtige Schenkung anzusehen ist. Bei der Hingabe von Gegenständen kommt es grundsätzlich auf den Verkehrswert des Gegenstandes zum Zeitpunkt der Schenkung an.
Gerade bei Immobilienübertragungen innerhalb der Familie wird in der Regel eine Gegenleistung des Schenkungsempfängers dadurch erbracht, dass dem Schenkenden beispielsweise Rechte an der Immobilie vorbehalten bleiben, wie zum Beispiel ein Wohnrecht oder ein Nießbrauchrecht(„gemischte Schenkung“). Wird also beispielsweise eine Immobilie mit einem Verkehrswert von 200.000 € an ein Kind übertragen, führt dies dazu, dass das das Kind nicht in Höhe von 200.000 € beschenkt ist. Das Wohnrecht, dass sich die Eltern an der Immobilie vorbehalten, wird steuermindernd beim Wert der Schenkung in Abzug gebracht. Bei einer unterstellten ortsüblichen jährlichen Miete von 6000 € und einem Lebensalters des männlichen Schenkers von 65 Jahren kann das Wohnrecht mit einem Wert von 68.664 € in Abzug gebracht werden, so dass der Wert der Schenkung an der Immobilie tatsächlich nur 131.336 € beträgt.
Das insoweit beschenkte Kind hat nach jedem Elternteil einen Freibetrag von 400.000 €, den es nach beiden Elternteilen alle 10 Jahre in Anspruch nehmen kann. Dies bedeutet, dass Kinder von ihren Eltern insgesamt alle 10 Jahre 800.000 € schenkungsteuer frei erhalten können. Während der Ehegatte grundsätzlich einen Freibetrag von 500.000 € bei Schenkungen hat, hat der nichteheliche Lebensgefährte nur einen Freibetrag von 20.000 €.
Rechtsanwalt Andreas Abel, St. Ingbert
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