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Die Rolle von Strafrecht und Zivilrecht nach einem Unfall oder Behandlungsfehler
“Ich will, dass derjenige, der mir das angetan hat, verklagt wird und seine gerechte Strafe bekommt”, ist ein Satz, der uns in unserer juristischen Praxis sehr häufig begegnet. Gemeint ist damit der Unfallverursacher oder der Arzt, der dem Mandanten einen großen körperlichen Schaden zugefügt hat. Meist raten wir von einem solchen Schritt ab. Denn nach einem Strafprozess mag der Geschädigte zwar die Genugtuung haben, dass der Verursacher für seine Tat bestraft wurde, doch das eigentlich Wichtige ist noch offen: die finanzielle Wiedergutmachung, der Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz, der sich zivilrechtlich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ableitet.
Thomas Gfrörer, Rechtsanwalt und Partner
Was passiert im strafrechtlichen Verfahren?
Im strafrechtlichen Verfahren werden Verstöße gegen das Strafgesetzbuch (StGB) nach den Richtlinien der Strafprozessordnung (StPO) verhandelt. Hat ein Staatsanwalt nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen Anklage erhoben, entscheidet ein Gericht nach Anhörung beider Parteien und deren Zeugen, ob der Angeklagte schuldig und folglich zu verurteilen ist. Dabei ist der Ankläger immer die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch einen Staatsanwalt. Der Angeklagte wird in der Regel durch seinen Verteidiger vertreten. Es gibt Straftaten, die besonders schwer wiegen, so dass das öffentliche Interesse an einer Bestrafung sehr groß ist. In diesen Fällen, so die gesetzliche Vorschrift, wird die Staatsanwaltschaft tätig. Bei kleineren Straftaten bleibt es dem Geschädigten überlassen, ob er einen Strafantrag stellen möchte oder nicht. Die Staatsanwaltschaft wird erst dann tätig, wenn ein Antrag form- und fristgerecht gestellt wurde.
Zivilrecht
Kommt es zu einer Verurteilung, hat der Geschädigte die Genugtuung, dass der Verursacher für seine Tat bestraft wird. Der Strafrichter stellt allerdings nicht die finanzielle Wiedergutmachung in den Vordergrund, sondern er urteilt über die individuelle Schuld des Verursachers.
Das zivilrechtliche Verfahren
Der Geschädigte hat vor allem ein großes Interesse daran, seinen Schaden ersetzt zu bekommen. Erkennt der Schädiger – oder die hinter ihm stehende Haftpflichtversicherung – diese Forderung nicht oder nicht in der vollen Höhe an, kommt es in der Regel zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Der Schadensersatz muss in diesem Fall vor dem Zivilgericht geltend gemacht werden.
Ein Autofahrer, der fahrlässig einen Unfall verursacht hat, wird allerdings ebenso wie ein Arzt, dem fahrlässig ein Behandlungsfehler unterlaufen ist, zuerst den Ausgang des Strafverfahrens abwarten, bevor er bereit ist, auf die Schadensersatzforderung des Geschädigten einzugehen. Immerhin hat er ja die Chance auf einen Freispruch im Strafverfahren. Für den Geschädigten ist es daher wichtig zu wissen, dass zivilrechtliche Ansprüche nicht durchgesetzt werden können, solange noch ein Strafverfahren anhängig ist.
Strafrechtliches verfahren
Im Hinblick auf die Arzthaftung ist außerdem zu beachten, dass ein Arzt in der Regel in der guten Absicht handelt, dem Menschen zu helfen. Ihm fehlt damit der Vorsatz, eine Straftat zu begehen. Nur in maximal ein bis zwei Prozent der Fälle kommt es zu einer Verurteilung, z.B. dann, wenn dem Arzt Handeln aus Habgier bzw. Gewinnsucht nachgewiesen werden kann.
Die außergerichtliche Einigung
Von strafrechtlichen Verfahren raten wir daher meistens ab, denn für uns steht der geschädigte Mandant an erster Stelle. Er benötigt in den meisten Fällen dringend Geld, um sein Leben nach dem Schadensereignis zumindest in finanzieller Hinsicht so gestalten zu können, wie er es ohne das Schadensereignis gekonnt hätte.
Da eine zivilrechtliche Auseinandersetzung sich oft über Jahre hinzieht, ist es für den Geschädigten nicht hilfreich, den Zeitraum bis zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld durch eine Strafanzeige noch weiter zu verlängern. Grundsätzlich sollte jeder Gang vor Gericht vermieden und eine möglichst schnelle außergerichtliche Einigung bevorzugt werden, nicht zuletzt, um dem geschädigten Mandanten die Risiken und Strapazen, die mit einem Prozess verbunden sind, zu ersparen.
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