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Ein Mieter kann unter bestimmten Voraussetzungen auch dann eine Solaranlage auf seinem Balkon betreiben, wenn der Vermieter der Installation widerspricht. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Installation fachgerecht erfolgt und nachteilige Folgewirkungen mit der baulichen Maßnahme des Mieters nicht zu befürchten sind.
Angesichts steigender Strom- und Energiepreise und in Anbetracht des Klimaschutzes befassen sich immer mehr Menschen mit der Frage, was sie selbst dazu beitragen können, um einerseits Kosten zu sparen und andererseits die Umwelt zu schonen. Eine immer beliebter werdende Möglichkeit ist hierbei die Installation einer Photovoltaik Anlage zur unabhängigen Stromerzeugung und -nutzung. Diese Möglichkeit besteht dabei nicht nur für Hauseigentümer, die sich gewöhnlich solche Anlagen dauerhaft auf das Dach montieren und in der Regel auch mit einer Stromspeichermöglichkeit kombinieren, sondern auch Mieter können eine Solaranlage beispielsweise auf ihrem Balkon nutzen.
Während sich normalerweise die Zulässigkeit einer solchen Installation nach dem Mietvertrag und nach der Zustimmung des Vermieters richtet und der Mieter deshalb grundsätzlich immer das Gespräch mit dem Vermieter suchen sollte, kann eine Installation und ein Betrieb auch dann zulässig sein, wenn der Vermieter dies explizit untersagt. Mit einem solchen Fall hatte sich das Amtsgericht Stuttgart (Urteil vom 30.03.2021 – Az 37 C 2283/20) befasst. Ein Mieter – selbst eine Elektrofachkraft – hatte auf seinem Balkon eine Solaranlage installiert und an sein Stromnetz angeschlossen, die Anlage beim Netzbetreiber angemeldet und die Risiken über eine private Haftpflichtversicherung abgesichert. Ein Mitarbeiter der Stadt Stuttgart bestätigte zudem die Genehmigungsfreiheit der Anlage. Der Mieter bat den Vermieter mehrfach um Zustimmung zur Installation, die der Vermieter aber verweigerte und seinerseits den Mieter abmahnte und aufforderte, die Installation wieder zu entfernen. Der Vermieter klagte daraufhin gegen den Mieter auf Beseitigung und Rückbau der Solaranlage, das Amtsgericht Stuttgart (AG) wies die Klage aber ab und gab somit dem beklagten Mieter recht.
Interessant ist hierbei die Begründung des Gerichts. Das AG führt aus, dass es sich bei der Installation einer solchen Anlage ohne Zustimmung des Vermieters zwar um eine vertragswidrige Nutzung nach § 541 BGB (sowie in dem konkreten Fall auch nach den Inhalten des Mietvertrages) handele und diese somit grundsätzlich zu beseitigen wäre, in diesem Fall dem Mieter aber ein Duldungsanspruch auf Genehmigung zustehe und dieser deshalb die Anlage auch ohne Zustimmung des Vermieters betreiben darf.
Den Duldungsanspruch leitet das Gericht hierbei aus dem Grundsatz her, dass es zwar aus dem Eigentumsrecht in dem Ermessen des Vermieters stehe, eine derartige Erlaubnis zu erteilen, dieser aber sein Ermessen nicht missbräuchlich ausüben darf. Das Ermessen des Vermieters sei deshalb dahingehend eingeschränkt, dass der Vermieter die Nutzung einer Solaranlage nicht ohne triftigen sachbezogenen Grund versagen darf, wenn diese baurechtlich zulässig, optisch nicht störend, leicht zurückbaubar und fachmännisch ohne Verschlechterung der Mietsache installiert ist sowie keine erhöhte Brandgefahr oder sonstige Gefahr von der Anlage ausgeht, die Anlage beispielsweise sturmsicher ohne Substanzeingriff befestigt ist. In dem konkreten Fall trafen alle diese genannten Punkte nach Ansicht des AG auf die Solarkraftanlage des Mieters zu, so dass die Klage des Vermieters abgewiesen wurde und der Mieter die Anlage auch ohne Einwilligung des Vermieters betreiben darf.
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