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Wie wirkt sich eine Gehaltsumwandlung auf den Unterhalt aus?
Bei der Berechnung des Unterhalts können 24% des Jahresbruttoeinkommens als zusätzliche Altersvorsorge vom Einkommen abgezogen werden.
Die Beitragsbemessungsgrenze spielt dabei keine Rolle.
Auf die 24% werden angerechnet die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bei abhängig Beschäftigten. Das sind dann sowohl die Beiträge des Arbeitnehmers als auch die Beiträge des Arbeitgebers, die dieser abführt.
Der Rest bis zu den 24% kann durch private Vorsorge jedweder Art, auch in Form von Sparguthaben, ausgeschöpft werden.
So weit so gut. Wie aber geht man mit betrieblichen Versorgungen um, die neben der gesetzlichen Rente im Rahmen des Arbeitsverhältnisses aufgebaut werden.
Die Beiträge des Arbeitgebers zur betrieblichen Altersversorgung hat der Arbeitnehmer nicht zu versteuern. Ebenso wenig hat der Arbeitnehmer seine zulässige Gehaltsumwandlung zu versteuern, sie geht schon vom Brutto ab.
Sowohl die Beiträge des Arbeitgebers zur betrieblichen Altersversorgung als auch die Beiträge des Arbeitnehmers, sei es in Form von Gehaltsverzicht oder durch Abzüge vom Netto, fallen unter die 24%.
In vielen Fällen bleiben dann kaum noch private Beiträge zur zusätzlichen Altersvorsorge übrig.
Fraglich ist zudem, auf welcher Basis man die 24% im Falle der Gehaltsumwandlung / Entgeltumwandlung berechnet.
Nach richtiger Ansicht zählt das gesamte Bruttoeinkommen auch dann, wenn es teilweise steuerfrei anfällt. Der Gehaltsverzicht setzt ein Gehalt voraus.
Liegt das Bruttojahreseinkommen nach der Gehaltsabrechnung für Dezember demnach z.B. bei € 100.000,00 und hat der Arbeitnehmer aber sein Weihnachtsgeld vom November in Höhe von € 3.000,00 als Gehalt steuerfrei umgewandelt, dann würden sich die 24% aus einem Jahreseinkommen von € 103.000,00 berechnen.
Es verbleiben demnach € 24.720,00 für die Altersvorsorge. Abzüglich rund € 16.000,00 Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung, verbleiben noch € 8.720,00. Davon gehen ab die € 3.000,00 Gehaltsumwandlung und ggf. weitere € 3.000,00 Arbeitgeberanteil an der Gehaltsumwandlung. Bei den restlichen € 2.720,00 stellt sich zunächst die Frage, ob der Arbeitgeber ggf. noch eine weitere, allein von ihm finanzierte, Versorgung gewährt. Ist dies nicht der Fall, kann der Arbeitnehmer diesen Betrag für die private Vorsorge verwenden.
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Rechtsanwalt Eric Schendel, Ihr Rechtsanwalt für einvernehmliche Scheidungen in Mannheim
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